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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 534/16

Datum:
10.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 534/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1110.2WX534.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, LA-1550-8
 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten vom 7.10.2016 gegen die am 26.9.2016 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn (LA-1550-8) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamtes – Bonn vom 26.9.2016 dahin ergänzt wird, dass der Nachweis der Voraussetzungen der erstrebten Umschreibung bzw. Löschungen auch durch die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 1) darüber, dass keine weiteren gemeinschaftlichen Abkömmlinge aus ihrer Verbindung mit dem Erblasser hervorgegangen sind oder durch einen Erbschein, aus dem ihre Berechtigung folgt, geführt werden kann.

Hierfür wird die in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 26.9.2016 gesetzte Frist bis zum 31.01.2017 verlängert.

 
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