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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e :
2I.
3Das Landgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 04.02.2013 (113 KLs 42/12) wegen schwerer räuberischer Erpressung gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Freiheitsstrafe wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt F und im weiteren Verlauf - ab dem 23.01.2015 - in der Justizvollzugsanstalt S vollstreckt. Das Haftende war für den 15.05.2016 notiert, wobei der Verurteilte bereits am 04.05.2016 aus der Strafhaft entlassen worden ist.
4Unter dem Aktenzeichen 52 StVK 625/14 war bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn ein Verfahren gemäß § 57 Abs. 1 StGB anhängig, welches im Hinblick auf die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nicht mit einer förmlichen Entscheidung abgeschlossen worden ist. Nachdem der Verurteilte zu dem am 11.05.2016 zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes anberaumten mündlichen Anhörungstermin geladen und nach Feststellung der Erledigung der Strafvollstreckung im weiteren Verlauf zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht mündlich angehört worden war, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.05.2016 festgestellt, dass die kraft Gesetzes nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug.
5Gegen den am 13.05.2016 zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 20.05.2016, welcher am gleichen Tage per Fax bei dem Landgericht Bonn eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 10.06.2016 begründet.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 15.06.2016 beantragt, die zulässige sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.
7II.
8Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für die Entscheidung, ob die nach § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt, örtlich nicht zuständig war. Zuständig für die Entscheidung über das Entfallen bzw. Nichtentfallen der Führungsaufsicht ist vorliegend die für die Justizvollzugsanstalt S zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal.
9Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68 f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68 f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt sowie für die nach §§ 68 a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende inhaftiert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2012, 2 ARs 167/12). Da der Beschwerdeführer - seit dem 23.01.2015 - bis zu der am 04.05.2006 erfolgten Entlassung in der Justizvollzugsanstalt S inhaftiert war, ist vorliegend die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zuständig und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer, StGB 63. Aufl., § 68f Rn. 10 m.w.N.; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die danach örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal war in dem Moment, als die Entscheidungen nach § 68f Abs. 2, §§ 68 a-c StGB anstanden, mit der Sache "befasst" im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO.
10Hingegen liegt keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn für die zu treffende Entscheidung gemäß § 68 f Abs. 2 StGB vor. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn war lediglich für das unter dem Aktenzeichen 52 StVK 625/14 geführte und im Dezember 2014 (vgl. Bl. 57 d.A.) eingeleitete Verfahren über eine etwaige Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB zuständig, da der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung in der Justizvollzugsanstalt F inhaftiert war. Die Anhängigkeit dieses ohne förmliche Entscheidung zwischenzeitlich erledigten Verfahrens vermochte eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn (auch) für die Entscheidung über das Entfallen der Führungsaufsicht nicht zu begründen.
11Eine eigene Sachentscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO ist dem Senat verwehrt, da er für Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal nicht zuständig ist. Die Verfahrensakten werden nach Abschluss des hiesigen Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vorzulegen sein.
12III.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.