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Oberlandesgericht Köln, 25 U 29/15

Datum:
07.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 29/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0607.25U29.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 609/12
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts vom 29.10.2015 (22 O 609/12) wie folgt abgeändert:

II. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin tragen der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %. Die Kosten der Streithelferin in der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 75 % und die Streithelferin selbst zu 25 %. Die Kosten des Verfahrens in der zweiten Instanz einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei oder der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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