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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 109/16

Datum:
08.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 109/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1208.25UF109.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 312 F 105/16
 
Tenor:

  I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln 20.05.2016 (312 F 105/16) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind Q. T., geboren am xx.xx.xxxx, wird wie folgt geregelt:

Der Kindesvater hat das Recht auf begleiteten Umgang in Q am Wohnort des Kindes an jeweils zwei hintereinander liegenden Tagen einmal im Monat, und zwar jeweils am ersten kompletten Wochenende (Samstag/Sonntag) eines jeden Monats, jeweils am Samstag und Sonntag für die Dauer von jeweils zwei Stunden in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, beginnend mit dem Monat Februar 2017 (also erstmals am 04. und 05.02.2017).

Der begleitete Umgang soll durch einen vom Gericht des Wohnsitzes des Kindes/der Kindesmutter zu benennenden Kurator („court guardian“) ausgeübt werden. Der Kurator soll den Umgang die gesamte Zeit begleiten. Der Umgang findet ohne Anwesenheit der Kindesmutter an einem neutralen, vom Kurator zu bestimmenden Ort statt. Der Kurator soll das Kind zur Durchführung des Umgangs jeweils um 14.30 Uhr am Wohnsitz der Mutter ohne Begleitung des Kindesvaters abholen und nach dem Ende des Umgangs bis um 17.30 Uhr ohne Begleitung des Kindesvaters dorthin zurückbringen.

Die Regelung ist zeitlich befristet bis zum 31.03.2018.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind an den Kurator zwecks Durchführung der Umgangskontakte herausgegeben wird.

Die Kosten des Umgangs einschließlich der Begleitung des Umgangs trägt der Kindesvater.

II.

Die Gerichtskosten für beide Instanzen haben der Kindesvater und die Kindesmutter jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten in beiden Instanzen findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

                                          III.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in I bewilligt.

 
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