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Oberlandesgericht Köln, 20 U 213/15

Datum:
11.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 213/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0311.20U213.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 83/15
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 83/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Der Kläger hat behauptet, ihm seien die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nicht mit der Police übersandt worden (GA 16); ihm seien aber „weitere Vertragsunterlagen“ überlassen worden (GA 14). Er hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein sei formal und inhaltlich fehlerhaft; sie sei nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und weiche mit der Verwendung des Wortes „Police“ statt Versicherungsschein vom Gesetzestext des § 5a VVG a.F. ab.  Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende gesonderte Verbraucherinformation überlassen worden; es fehlten Angaben zur Bindungsfrist an den Antrag und zur Aufsichtsbehörde.

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