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Oberlandesgericht Köln, 20 U 201/15

Datum:
02.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 201/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0902.20U201.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 26 O 468/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger gegen das am 21. Oktober 2015 verkündete Schluss-Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 468/14 – wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Über die im Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom      9. Juni 2015 – 26 O 468/14 – ausgesprochene Verurteilung hinaus wird die Beklagte verurteilt,

1) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über zertifizierte fondgebundene Rentenversicherungen (sog. „Riester-Verträge“) folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):

„TARIFBESTIMMUNGEN für die fondsgebundene Rentenversicherung

§ 8              Was ist hinsichtlich der Einstellung der Prämienzahlung zu Ihrer Versicherung zu beachten?

Prämienfreistellung

(2)

Auf Grund der Verteilung der bei der Prämienkalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 14) und der nicht vorhersehbaren Entwicklung des Anteilguthabens kann es-  nicht nur in der Anfangszeit – möglich sein, dass eine prämienfreie Rente nur in geringer Höhe vorhanden ist.

§ 9 Was ist hinsichtlich der Kündigung Ihrer Versicherung zu beachten?

(2) …

Auf Grund der Verteilung der bei der Prämienkalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 14) und der nicht vorhersehbaren Entwicklung des          Anteilguthabens kann es – nicht nur in der Anfangszeit – möglich sein, dass ein Rückkaufswert nur in geringer Höhe vorhanden ist.

Kündigung zur Übertragung des Kapitals auf einen anderen Vertrag.

(7) …

Auf Grund der Verteilung der bei der Prämienkalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 14) und der nicht vorhersehbaren Entwicklung des Anteilguthabens kann es – nicht nur in der Anfangszeit – möglich sein, dass ein Übertragungswert nur in geringer Höhe vorhanden ist.

§ 14 Wie verteilen wir die bei der Prämienkalkulation in Ansatz gebrachten Abschlusskosten?

Die bei der Berechnung der Prämien, des Vertragsguthabens, der prämienfreien Leistungen, des Rückkaufswertes, des Kapitals bei Übertragung auf einen anderen Vertrag und der Bezugsgrößen für die Überschussbeteiligung in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten verteilen wir wie folgt:

- Einen Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn.

- Den verbleibenden Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Prämienzahlungsdauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenbeginn.“

und

an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte durch dieses   Urteil über das Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts hinausgehend zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch    Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.  Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar, soweit die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Kläger Erfolg hatte. Darüber hinaus wird die Revision nicht zugelassen.

 
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§ 4  Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode

62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95
 

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