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Oberlandesgericht Köln, 20 U 1/16

Datum:
15.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 1/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0415.20U1.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 276/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 276/15 – wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert und es wird festgestellt,

dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn K, geboren am 6. September 1962, beim Ableben des Klägers aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag, Versicherungsnummer: 1xx5x-1x, Herrn K eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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