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Oberlandesgericht Köln, 20 U 198/15

Datum:
08.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 198/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0408.20U198.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 491/14
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Oktober 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 491/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit mit der Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt werden.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2014 gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Ihm seien keine ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrungen erteilt worden. Sollte es darauf ankommen, müsse bestritten werden, dass er tatsächlich die erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Die Verträge seien auch deshalb unwirksam, weil er nicht über Rückvergütungen und gezahlte Provisionen aufgeklärt worden sei; die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen anzuwenden.

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