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Oberlandesgericht Köln, 20 U 10/16

Datum:
22.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 10/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0322.20U10.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 245/15
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Dezember 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 245/15 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2014 zu widersprechen. Die ihm erteilten Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich fehlerhaft.

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