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Oberlandesgericht Köln, 1 W 6/16

Datum:
25.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 6/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0525.1W6.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 471/15
Schlagworte:
Schadensschätzung, allgemeinkundige Tatsache, Internetrecherche, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, Aufrechnung, unstreitige Gegenforderung
Normen:
§ 387 BGB, § 114, § 287, § 291 ZPO
Leitsätze:

1. Der Schätzung eines Mindestschadens können als Schätzgrundlage auch Tatsachen zugrundegelegt werden, die als Ergebnis einer Internetrecherche des Gerichts ermittelt wurden.

2. Begehrt eine Partei Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches, gegen den die Gegenseite hilfsweise eine unstreitige Gegenforderung zur Aufrachnung stellt, ist die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2016 – 7 O 471/15 –aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird unter Ablehnung seines Gesuchs im Übrigen Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung für folgenden Antrag bewilligt:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.891 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2016 zu zahlen.“

Zugleich werden ihm die Rechtsanwälte N, F und X aus N2 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Von den Gerichtskosten trägt der Antragsteller 35%.

 
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