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Oberlandesgericht Köln, 1 U 62/16

Datum:
14.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 U 62/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1114.1U62.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 8/16
 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.06.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 2 O 8/16 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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