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Oberlandesgericht Köln, 19 U 43/16

Datum:
09.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 43/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1209.19U43.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 160/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.2.2016 (17 O 160/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.748,35 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.385,84 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.1.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 72,98 € zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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