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Oberlandesgericht Köln, 19 U 204/15

Datum:
16.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 204/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0916.19U204.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 64/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.11.2015 – 1 O 64/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.725,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 1.265,44 € seit dem 24.04.2014, aus weiteren 230,08 € seit dem 21.08.2014 sowie aus weiteren 230,08 € seit dem 26.11.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 139,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.08.2014 zu zahlen.

              Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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