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In dem Rechtsstreit
wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 08.12.2015 (16 O 32/15) zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Parteien streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die der Antragsteller für eine von ihm beabsichtigte Klage aus einem beendeten Ergebnisabführungsvertrags beansprucht. Der Entwurf der Klageschrift sieht eine Hauptforderung von 8.235.592,75 € zuzüglich Zinsen vor.
3Mit Beschluss vom 8.12.2015 hat das Landgericht – 16 O 32/15 – den Antrag zurückgewiesen (Bl. 1 Beiheft PKH). Die Entscheidung ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.12.2015 zugestellt worden. Diese haben am 14.1.2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7.4.2016 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen (Bl. 57 Beiheft PKH). Auf den Inhalt der beiden Beschlüsse wird Bezug genommen. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
4Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen einem Insolvenzverwalter nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht vor. Das Landgericht hat unter vollständiger Auswertung des Sachvortrags und der einschlägigen Rechtsprechung in allen Fragen richtig entschieden. In den wesentlichen Punkten gilt unter Bezugnahme hierauf und unter zusammenfassender Würdigung der Beschwerde Folgendes:
5Die vom Kläger behauptete Forderung gegen die Beklagte beläuft sich einschließlich ausgerechneter Zinsen inzwischen auf rd. 11. Mio. €. Hiervon 50 % Abschlag zu nehmen, soll nach der zutreffend zitierten Rechtsprechung des BGH das Prozess- und das Vollstreckungsrisiko berücksichtigen (zuletzt BGH, Beschluss vom 19.05.2015 – II ZR 263/14). Da die Solvenz der Antragsgegnerin, wie im Nichtabhilfebeschluss unwidersprochen dargelegt, nicht mit durchgreifenden Erwägungen in Zweifel gezogen wird, liegt hierin bereits das Höchstmaß dessen, was zugunsten des Klägers in Ansatz gebracht werden müsste. Käme es darauf an, wäre eher ein geringerer Abschlag angebracht. Erst recht besteht kein Anlass, wegen eines – eben nicht relevanten – Vollstreckungsrisikos weitere Abschläge vorzunehmen. Ausgangswert sind also mindestens 5,5 Mio. € hypothetischer Ertrag der Klage.
6Zutreffend sind auch die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der anzusetzenden Prozesskosten.
7Nicht vertretbar wäre es, aus der Reihe der Gläubiger, denen eine Beteiligung an den Kosten zugemutet werde kann, diejenigen herauszunehmen, deren Forderungen noch nicht geprüft sind. Auch hiermit hat sich das Landgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung bereits hinreichend auseinandergesetzt. Zu ergänzen ist lediglich, daß die gegen Ende des Nichtabhilfebeschlusses genannten beiden Großgläubiger den von ihnen behaupteten Ansprüchen der Erfahrung nach eher fundierte Erwägungen zugrunde legen, so daß die Forderung nach einer Kostenbeteiligung sachlich ohne weiteres zu begründen ist.
8Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.