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Oberlandesgericht Köln, 16 U 88/15

Datum:
29.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 88/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1229.16U88.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 23/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das am 07.05.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 23/13  – teilweise abgeändert und unter Aufhebung des am 18.02.2013 ergangenen Versäumnisurteils wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 416.085,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv 392.074 € seit dem 04.09.2014 und aus einem Betrag iHv 24.011,24 €  seit dem 05.01.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den Betrag von 416.085,24 € hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Beklagte die Klägerin nicht hinreichend über die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs des § 9 Abs. 2a GewStG informiert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Diese hat auch die Kosten der Streithelfer zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 653.469,53 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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