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Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (4 O 121/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 511 ff. ZPO.
6In der Sache wendet sich die Beklagte jedoch ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht sie zur Erstattung noch offener Mietwagenkosten aus den sieben streitgegenständlichen Verkehrsunfällen in Höhe von insgesamt 4.334,26 € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten an die Klägerin gemäß §§ 823, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVersG verurteilt hat.
7Zur Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des Landgerichts. Die von der Beklagten dagegen erhobenen Berufungseinwände geben - auch nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 und der diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2016 - keinen Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung:
81. Das Landgericht hat seiner gemäß § 249 BGB, § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zutreffend die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandte Mittelwertmethode zugrunde gelegt, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhoferliste erfolgt (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014, 230 und vom 21.07.2016 - 15 U 9/16, n.v.). Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Tarife bzw. deren Ermittlung. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof wiederholt darauf verwiesen hat, dass die Schätzung nach § 287 ZPO sowohl auf Grundlage der Schwacke- als auch der Fraunhofer-Liste erfolgen kann und beide Tabellenwerke hierfür generell geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 ff., Tz. 18), dass aber auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Tz. 4; Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539). Zudem hat der Senat sich auch bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, dass die in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten von beiden Seiten vorgebrachten Einwände sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste teilweise berechtigt sind, letztlich aber nicht ausreichen, um deren grundsätzliche Eignung als Schätzgrundlage – zumindest im Rahmen der vom Senat angewandten Mittelwertmethode – in Frage zu stellen; auch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Eignung bzw. deren Erschütterung besteht danach kein Anlass (siehe dazu die oben genannten Entscheidungen).
92. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
10Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, hier sei eine Abweichung von der Mittelwertmethode geboten, weil sie schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass den Geschädigten in den sieben streitgegenständlichen Fällen in der konkreten Situation zum damaligen Zeitpunkt "ohne weiteres" ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, so dass die vom Landgericht im Wege der Mittelwertmethode (zuzüglich Unfalltarifaufschlag und jeweilige Nebenkosten) zugesprochenen höheren Kosten nicht erforderlich gem. § 249 BGB gewesen seien, jedenfalls aber ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vorliege, zumindest aber eine Beweiserhebung über ihren Vortrag zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife Beweis durch Vernehmung des Zeugen C oder Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen sei.
11a. Die von der Beklagten angeführten schriftlichen Auskünfte des Zeugen C vom 25.11.2015 bzw. 02.12.2015 (Anl. B 21 - 27 = GA 180 ff.) über angebliche Mietangebote der C2er Firma „F“ in den jeweiligen Mietzeiträumen reichen zum Nachweis einer damals tatsächlich konkret bestehenden entsprechenden Anmietungsmöglichkeit nicht aus. Dies hat bereits das Landgericht in seiner Entscheidung ausführlich und zutreffend dargelegt; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
12aa. Soweit die Beklagte dazu meint, es erschließe sich nicht, wie das Landgericht "hier ernsthaft behaupten kann, dass die vorgelegte Auskunft sich nicht im ausreichend konkreten Maße aus den betroffenen Fall bezieht“, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
13Die vorgelegten schriftlichen Auskünfte sind zwar insoweit auf den jeweiligen Schadensfall "zugeschnitten", als sie sich zu Mietzeitraum, Fahrzeugklasse, Mietdauer, Nebenleistungen wie Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 850,00 € und Zusatzkosten bei weiterer Reduzierung, Zustellung/Abholung, Winterreifen, Navigationssystem und zusätzlichem Fahrer verhalten (allerdings wird bei Fall 1 fälschlich statt auf das Jahr 2014 auf das Jahr 2015 abgestellt). Die letzten beiden Positionen - Navigationsgerät und Zusatzfahrer - hat das Landgericht in seiner Entscheidung daher in der Tat fälschlich als fehlend bezeichnet. Unabhängig davon fehlt es aber - worauf das Landgericht jedenfalls zutreffend abgestellt hat – in diesen Auskünften immer noch an Angaben zur Frage der Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, einer eventuell erforderlichen Vorfinanzierung durch Kreditkarte/Kaution, eventuelle konkrete Kilometerregelungen sowie zu Preisen bei ungewisser Mietdauer.
14Darüber hinaus ist der Senat mit dem Landgericht auch der Auffassung, dass den schriftliche Auskünften zudem nicht zu entnehmen ist, dass im konkreten Unfallzeitpunkt nicht nur die jeweils angegebenen (generellen) Mietkonditionen für die jeweilige Fahrzeugklasse galten, sondern dass das von den Geschädigten jeweils bei der Klägerin angemietete Fahrzeugmodell auch tatsächlich im damaligen Fuhrpark der Firma „F“ zur Verfügung gestanden hätte. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da in den Auskünften jedenfalls die oben genannten Angaben für eine Vergleichbarkeit mit den Umständen der streitgegenständlichen Anmietsituationen fehlen.
15bb. Danach hat das Landgericht zu Recht auch eine Vernehmung des Zeugen C für nicht geboten erachtet.
16Seine Vernehmung zur Bestätigung seiner Angaben in seinen schriftlichen Auskünften B 21 bis 27 war nicht geboten, da - wie ausgeführt - diese Angaben zum Nachweis eines den Geschädigten zugänglichen konkret vergleichbaren Alternativangebots nicht ausreichen.
17Anders als die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2016 geltend macht, war seine Vernehmung aber auch nicht aufgrund des weiteren schriftsätzlichen Beklagtenvorbringens geboten. Die Beklagte verweist hierzu auf ihren Schriftsatz vom 07.12.2015 (dort Seite 4 = GA 174), mit dem sie vorgetragen und u.a. unter Zeugnis des Zeugen C gestellt hat, dass "jeweils ein Fahrzeug zu den aus den Schreiben ersichtlichen Konditionen im Einklang mit den zuvor erfolgten Vortrag ohne weiteres zum damaligen Zeitraum hätte angemietet werden können.". Es mag offen bleiben, ob damit - wie die Beklagte meint - auch hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde, dass "das Fahrzeug auch tatsächlich zu Verfügung gestanden hätte". Selbst wenn man das zu ihren Gunsten annimmt, ändert das nichts daran, dass es immer noch an den oben genannten Angaben zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit für die konkrete Unfallsituation fehlt. Selbst wenn der Zeuge daher bestätigen würde, dass ein entsprechendes Fahrzeugmodell (und nicht nur eine entsprechende Fahrzeugklasse) zu den in den Auskünften angegebenen Konditionen hätte angemietet werden können, wäre damit nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen, dass diese Konditionen auch ohne Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, ohne Vorfinanzierung durch Kreditkarte/Kaution, bei ungewisser Mietdauer und mit einer entsprechenden Kilometerregelung gegolten hätten.
18b. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführten und vorgelegten Übersichten über Internetangebote der großen Mietwagenunternehmen in den streitgegenständlichen Mietzeiträumen (Anl. B 3 - 15) sowie für das von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. D vom 27.01.2016 (Anl. B 29 = GA 313). Diese reichen aus den bereits im landgerichtlichen Urteil ausführlich und in keiner Weise ergänzungsbedürftig dargelegten Gründen nicht aus, ein den Geschädigten im konkreten Fall zugängliches vergleichbares Alternativangebot schlüssig darzutun und damit - zumindest - Anlass zu einer diesbezüglichen Beweiserhebung (ggfls. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu geben.
19c. Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Beklagten angeführten Anhaltspunkte - schriftliche Auskünfte der Firma "F", Übersichten über die Internetangebote der großen Mietwagenunternehmen und Gutachten des Sachverständigen Prof. D - auch in der Gesamtwürdigung gemäß § 287 ZPO keine hinreichenden Indizien dafür darstellen, in den vorliegenden Fällen von einer Schadensschätzung im Wege der Mittelwertmethode abzuweichen, da sie sämtlich - aus den im angefochtenen Urteil sowie oben dargelegten Gründen - keine ausreichenden Angaben zu den in der konkreten Unfallsituation und den daraus resultierenden Anmietkonditionen (keine Vorbuchung, ungewisse Mietdauer etc.) enthalten, um die gebotene Vergleichbarkeit mit den tatsächlichen Anmietungen zu ermöglichen.
20d. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 (VI 563/15) zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da der dort zugrunde liegende Sachverhalt den vorliegenden Fällen nicht vergleichbar ist. Dort hatte der Versicherer dem Geschädigten vor der Anmietung ausdrücklich angeboten, ihm ein günstigeres Fahrzeug zu vermitteln. Derartiges ist hier von Beklagtenseite nicht vorgetragen.
213. Der Höhe nach ist die vom Landgericht zugesprochene Erstattungsforderung berufungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
22aa. Die Berechnung des jeweiligen arithmetischen Mittelwerts durch das Landgericht wird von der Beklagten nicht angegriffen. Gleiches gilt für den vom Landgericht zugesprochenen 20%-igen Aufschlag wegen unfallbedingter Besonderheiten in der konkreten Anmietsituation.
23bb. Die Einwände der Beklagten gegen den Ansatz von Zusatzkosten für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung (jeweils auf 150,00 €) unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung greifen nicht durch. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 01.08.2013 (15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554, juris Tz. 53 f.) bereits Folgendes ausgeführt:
24"53 Auch geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter lit. d) können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen.
2554 Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11)."
26Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat nicht.
27Dem Einwand der Beklagten, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Unfallfahrzeuge keine Vollkaskoversicherung gehabt und zudem weder hoch- noch neuwertig gewesen seien, eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € nicht mehr gerechtfertigt, sondern die übliche Selbstbeteiligung bis zu 1.000,00 € völlig ausreichend sei, weil dies der verbleibende Fahrzeugwert sei, den die Geschädigten ansonsten (wohl bei der Beschädigung ihres eigenen älteren Fahrzeugs) auch selber zu tragen hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade bei älteren und weniger hochwertigen eigenen Unfallfahrzeugen ist es vielmehr naheliegend, dass ein Geschädigter, der die Reparatur selbst bezahlen muss, bei kleineren Schäden auf eine Schadensbehebung ganz verzichtet oder aber diese zu günstigeren Konditionen (nicht in einer besonderen Fachwerkstatt) durchführen lässt. Diese günstige Alternative kommt indes bei der Beschädigung eines Mietfahrzeugs für ihn von vorneherein nicht in Betracht; hier muss der Mieter vielmehr stets mit einer Inanspruchnahme wegen einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines zudem meist neuwertigen Fahrzeugs rechnen.
28Auch der völlig pauschale Einwand der Beklagten, selbst bei hoch- und/oder neuwertigen Unfallfahrzeugen müsse auf deren konkreten Vollkaskoschutz abgestellt werden, da bei diesen Fahrzeugen in der Regel keine derart geringe Selbstbeteiligung vereinbart werde, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
29cc. Die Kosten der Winterreifen (Fälle 1 und 2) hat das Landgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ebenfalls zu Recht entsprechend den Werten der Schwacke-Liste für erstattungsfähig erachtet.
30Hierzu hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 01.08.2013 (15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554, juris Tz. 51 f.) Folgendes ausgeführt:
31"51 Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält er daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden – und vom Bundegerichtshof gebilligten (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel – wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt – nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, abrufbar in Juris).
3252 Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.)."
33Auch hier sieht der Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere sieht er keinen Anhalt dafür, von den Werten der Schwacke-Liste - wie die Beklagte meint - einen "Risikoabschlag" von 30% vorzunehmen; allein der Umstand, dass bei Avis, Sixt oder der Fa. F Winterreifen bei gewissen Angeboten inklusive sein mögen, reicht dafür nicht aus.
34Da die streitgegenständlichen Anmietungen in den Fällen 1 und 2 jeweils im März erfolgten, waren Winterreifen hier auch witterungsbedingt noch gerechtfertigt und dementsprechend zuzusprechen.
354. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich - wie im landgerichtlichen Urteil ausgeführt - aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB; ihr Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren aus §§ 823, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVersG.
36III.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO.
38Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2016 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
39Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 15.10.2016. Sowohl die Frage der "Bedeutung von Zeugenaussagen bzgl. der Zugänglichkeit eines Mietfahrzeug(s) bei einem anderen Anbieter" als auch die Frage, "welche Bedeutung einem Sachverständigengutachten mit einer wie hier erfolgten anonymen Befragung beizumessen ist", sind Bestandteil der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen der Schadensschätzung im konkreten Einzelfall nach § 287 ZPO und keine ggfls. höchstrichterlich generell klärungsbedürftigen Rechtsfragen.
40Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 4.334,26 €