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Oberlandesgericht Köln, 15 U 33/16

Datum:
22.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 33/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0922.15U33.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 69/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6.1.2016 (18 O 69/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt,

a.              die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, in ca. 3,50 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera,

b.              die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa in Höhe von 2,50 m angebrachte Kamera sowie

c.              die im Garten der Immobilie unter der Anschrift W Straße 53, C, an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohr angebrachte Kamera zu entfernen.

2.              Die Beklagte wird weiter verurteilt, die im unmittelbaren Hauseingang über der Haustür des Hauses W Straße 53, C, angebrachte Kamera zu entfernen,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/9 und die Beklagte zu 5/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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