Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist, soweit über sie nach teilweiser Abhilfe noch zu entscheiden ist, gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1, 3, 63 Abs. 2, 3 S. 2 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
3Eine Hinzurechnung des Nennwerts der Grundschulden kommt nicht in Betracht, da diese im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich waren. Aus dem Beschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichthofs vom 4.3.2016 (XI ZR 39/15) folgt nichts anderes, denn in dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Fall war die Bewilligung der Löschung der Grundschuld Streitgegenstand. Demgegenüber hat der XI. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 12.1.2016 (XI ZR 366/15) den Wert der ausweislich des dem Beschluss vorgehenden Urteils des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 21.7.2015 (6 U 41/15) den widerrufenen Darlehensverträgen zugeordneten, nicht streitgegenständlichen Sicherheiten bei seiner Gegenstandswertfestsetzung nicht berücksichtigt.
4Den übrigen Klageanträgen kommt, da mit ihnen Nebenforderungen i.S. von §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG geltend gemacht werden, kein eigenständiger Wert zu.
5Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.