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Oberlandesgericht Köln, 13 U 93/15

Datum:
10.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 U 93/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0210.13U93.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 360/14
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.5.2015 (15 O 360/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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