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Oberlandesgericht Köln, 13 U 258/15

Datum:
15.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 U 258/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0615.13U258.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 17 O 3/15
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. November 2015 (17 O 3/15) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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