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Oberlandesgericht Köln, 12 U 69/15

Datum:
26.01.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 69/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0126.12U69.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 27/15
Normen:
§§ 241 Abs. 2, 242, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 433 Abs. 1,; 434 Abs. 1, 437, 444 BGB
Leitsätze:

1. Ist ein Privatgutachter hinsichtlich eines unfallgeschädigten PKW zu der Bewertung gelangt, das Fahrzeug sei nur eingeschränkt verkehrssicher, so handelt es sich um einen Umstand, auf den Kaufinteressenten hinzuweisen sind.

2. Der Verkäufer kann seiner Hinweispflicht über einen offenbarungspflichtigen Umstand durch das Überreichen von Unterlagen genügen, wenn er berechtigt erwarten kann, der Kaufinteressent werde diese Unterlagen als Grundlage für seine Kaufentscheidung durchsehen. Von einem Überreichen von Unterlagen ist auch bei Übermittlung in elektronischer Form auszugehen – mit dem bloßen Angebot der Einsichtnahme kommt der Verkäufer seiner Offenbarungspflicht hingegen nicht nach.

 
Tenor:

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 27/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 1.3.2016 Stellung zu nehmen. Er mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 
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