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Oberlandesgericht Köln, 9 U 42/14

Datum:
24.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 42/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0324.9U42.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 259/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 259/13 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.855,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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