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Oberlandesgericht Köln, 9 U 152/14

Datum:
17.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 152/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0317.9U152.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 425/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.09.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 425/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin zum Erhalt ihrer Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag für den hier betroffenen Gebäudeschadenfall vom 02./03.06.2013 im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages einschließlich der ARB 2012 verpflichtet ist, die B Versicherung AG als Gebäudeversicherer beider von dem oben genannten Schadensfall betroffenen Doppelhaushälften unter der Adresse G 17, M (Schadennummern 5x x3 1x 0xxx84 und 5x x3 1x 0xxx22) außergerichtlich mit nur einem Mandat und gerichtlich in nur einem Prozess in Anspruch zu nehmen und ihren Prozessbevollmächtigten nur ein einheitliches statt zwei getrennter Mandate zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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