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Oberlandesgericht Köln, 8 U 27/07

Datum:
26.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 27/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0326.8U27.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 479/06/12
 
Tenor:

Unter Abänderung des am 19.07.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 2 O 479/06 – wird der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 79.486,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2006  zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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