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Oberlandesgericht Köln, 7 EK 1/15

Datum:
21.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 EK 1/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0521.7EK1.15.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird  verurteilt, an den Kläger gemäß § 198 GVG aufgrund der Verfahrensverzögerungen im Verfahren des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln - 10 EV 4/12 - eine Entschädigung in Höhe von 1.200,00 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

 
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