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Oberlandesgericht Köln, 6 U 99/14

Datum:
20.02.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 99/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0220.6U99.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 259/11
Normen:
UWG § 4 Nr. 9a
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagen gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 259/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagen auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 500.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 100.000,00 € und hinsichtlich der Kosten für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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