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Oberlandesgericht Köln, 6 U 4/15

Datum:
10.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 4/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0710.6U4.15.00
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zu 2) sowie der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 16. 12. 2014 verkündete Urteil des 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 89/13 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft betreffend die Beklagte zu 1) zu vollziehen an den Beklagten zu 2) und 3), verurteilt, es zu unterlassen, Handgriffe für die Medizintechnik aus mit Silikonkautschuk ummanteltem Edelstahl in nachfolgend eingeblendeter Gestaltung anzubieten oder in den Verkehr zu bringen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. I 1, insbesondere über

a)      die Anzahl der angebotenen und in Verkehr gebrachten Griffe unter Angabe der nach einzelnen Lieferungen gegliederten Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,

b)      die betriebene Werbung unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

c)      die Angebotsempfänger sowie die gewerblichen Abnehmer unter Angabe des Namens und der Anschrift,

d)     sowie den damit erzielten Gewinn unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren.

3. Die Beklagten werden verurteilt, über den gemäß vorstehender Ziff. I 2 lit. d) mitzuteilenden Gewinn Rechnung zu legen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr wegen Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. I 1 entstanden ist oder künftig entsteht.

II.

1. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, betreffend die Klägerin zu vollziehen an dem Drittwiderbeklagten zu 2), verurteilt, es gegenüber der Beklagten zu 1) zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung von Silikongriffen mit dem Patent EP 1247621 B1 über den Schutzumfang des Patentes hinaus zu werben, wenn das wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt:

(1) bis (16)

[von der Redaktion entfernt]

b)

Im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung von Silikongriffen das Wort „softgrip“ mit dem Registerzeichen R zu versehen, solange es keine entsprechende Wortmarke gibt, auf die sich dies bezieht, und wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

(1) und (2)

[von der Redaktion entfernt]

2. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Beklagten zu 1) Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. II 1, insbesondere über die betriebene Werbung unter Angabe der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Beklagten zu 1) jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr wegen Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 entstanden ist oder künftig entsteht.

4. Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.880,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 18. 8. 2013 an die Beklagte zu 1) zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Wider- und Drittwiderklage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 65 %, die Beklagte zu 1) zu weiteren 10 %, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 65 % und die Beklagte zu 1) zu weiteren 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) zu 25 % als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1) zu 30 %. Im Übrigen findet keine Kostenausgleichung statt.

IV.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts (unter Berücksichtigung der vorstehenden Abänderung) sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt

-          für den Unterlassungsanspruch zu I.1) 200.000 EUR,

-          für die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu I.2) und I.3) jeweils 10.000 EUR,

-          für den Unterlassungsanspruch zu II.1) 10.000 EUR,

-          für den Auskunftsanspruch zu II.2) 1.000 EUR,

-          im Übrigen für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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