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Oberlandesgericht Köln, 6 U 177/14

Datum:
29.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 177/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0529.6U177.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 59/14
Normen:
UWG § 4 Nr. 11;; PKW-EnVKV § 5 Abs. 1
 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18.11.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter 1. klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, wie nachstehend wiedergegeben:

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sowie im Drehbuch des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie nachstehend wiedergegeben:

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2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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