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Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 29/15

Datum:
08.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 29/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0608.6AUSLA29.15.00
 
Leitsätze:

Die Abschiebung als unerwünschter Ausländer (hier : aus den Niederlanden nach Belgien) während des laufenden Strafverfahrens mit der Folge, dass der Verfolgte an 3 von 7 Verhandlungstagen und an der Urteilsverkündung nicht mehr teilnehmen konnte, führt zu einem Auslieferungshindernis gem. § 83 Nr. 3 IRG.

 
Tenor:

1. Die Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen A. D.

   in die Niederlande zur Vollstreckung der Reststrafe von 1472 Tagen aus der

   in dem Europäischen Haftbefehl der Nationalen Staatsanwaltschaft  in

   Z. vom 04.07.2013 enthaltenen Verurteilung durch den Gerichtshof Rotter-

   dam vom 14.06.2012 wird für  unzulässig erklärt.

2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26.03.2015

    wird aufgehoben.

3. Die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen

    Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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