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Oberlandesgericht Köln, 5 U 128/14

Datum:
08.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 128/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0608.5U128.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 374/12
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juni 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 374/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagten zu 55 % als Gesamtschuldner.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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