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Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Wipperfürth am 24.10.2012 erlassenen Beschluss – 10 F 116/14 – im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.
Für die Antragstellerin besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.03.2015.
G r ü n d e :
2Der Hinweisbeschluss beruht auf § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, nachdem sich die Beteiligten vor dem Amtsgericht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt haben und weil von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
3Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bleibt die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den im Tenor näher bezeichneten Beschluss insoweit angreift, als ihrem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 169,05 € ab Oktober 2014 und zur Zahlung von einem auf dieser Grundlage ermittelten rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für die Zeit von Juli 2013 bis einschließlich September 2014 nur teilweise in Höhe von monatlich 30,00 € ab Oktober 2014 entsprochen worden ist, in der Sache ohne Erfolg.
4Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss, insbesondere die Begründung auf dessen Seiten 8 bis 10 (Bl. 96 ff.), Bezug genommen. Das Erkenntnis des Amtsgerichts erscheint dem Senat uneingeschränkt richtig. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Sicht nicht. Das Beschwerdevorbringen gibt nur zu folgenden klarstellenden Ergänzungen Veranlassung:
5Der Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten ihrer Krankenversicherung durch die Antragsgegnerin folgt aus § 1610 BGB. In den Tabellensätzen finden Krankenversicherungsbeiträge für Kinder keine Berücksichtigung, weil diese in der gesetzlichen Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 2 SGB V gegen Krankheit mitversichert sind; ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wie etwa bei Selbständigen oder Beamten, hat der Barunterhaltsschuldner für die Kosten der Krankenversicherung des Kindes zusätzlich einzustehen (vgl. etwa: Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 2 Rn. 327, S. 508; Brudermüller in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 1610 Rn. 12; siehe auch Kölner Unterhaltsleitlinien Stand 01.01.2013 Nr. 11.1).
6Allerdings kann der Barunterhaltspflichtige gemäß § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts ganz oder teilweise in anderer Weise, etwa in Form von Sachleistungen gestattet wird, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Ein solcher Grund kann etwa dann bestehen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil – wie hier die Antragstellerin – beamtet und deswegen beihilfeberechtigt ist (Scholz in Wendl/Dose, a. a. O., § 2 Rn. 16, S. 418). Die Antragsgegnerin kann die Antragstellerin wegen des von der Beihilfe nicht getragenen Krankenversicherungsanteils von 20 % in ihrer Privatversicherung zum Preis von monatlich 30,00 € mitversichern. Ihre finanzielle Belastung ist im Vergleich zu der Situation, wenn die Antragstellerin bei der Privatversicherung ihres Vaters mit einem Preiszuschlag von 169,05 € monatlich mitversichert ist und die Antragsgegnerin diese erstatten müsste, wesentlich geringer. Bei der gebotenen Abwägung kommt wirtschaftlichen Gründen ein besonderes Gewicht zu (Brudermüller, a. a. O., § 1612 Rn. 11).
7Die Antragstellerin hat keine überzeugenden Gründe gegen die Feststellung des Amtsgerichts anzuführen vermocht, dass es sachgerecht erscheine, sie auf die günstigere Möglichkeit der Versicherung bei der Antragsgegnerin zu verweisen und die Antragsgegnerin deswegen an den weit höheren Kosten der Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung des Kindesvaters nicht zu beteiligen. Die Gründe, die die Antragstellerin gegen eine Krankenmitversicherung über die Antragsgegnerin anführt, nämlich, bereits in der Vergangenheit (Ende 2012/Anfang 2013) habe sich die Antragsgegnerin als unzuverlässig erwiesen und sei auch im Übrigen nach wie vor nicht kooperativ, wie sich unter anderem bei der Auskunftserteilung über ihre Einkommensverhältnisse zwecks Geltendmachung des Kindesunterhalts und im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Umgangskontakte gezeigt habe, rechtfertigt nicht die Annahme, im Rahmen von Erstattungsabrechnungen mit der Beihilfestelle der Antragsgegnerin und ihrer ergänzenden Privatversicherung könne es im Einzelnen zu Abwicklungsschwierigkeiten kommen.
8Zu Recht hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, die Antragstellerin könne mit der Beihilfestelle und der Privatversicherung der Antragsgegnerin unmittelbar abrechnen, weil dieser Umstand erstinstanzlich unstreitig gewesen ist. Soweit die Antragstellerin nunmehr eine andere Auffassung bezogen auf die Beihilfe vertritt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn sie kann sich, wie gerichtsbekannt ist, bei formaler Handhabung durch die Abrechnungsstelle von der Antragsgegnerin eine Vollmacht zur unmittelbaren Abrechnung der sie betreffenden medizinischen Leistungen geben lassen und diese vorlegen. Aber selbst dann, wenn man eine unmittelbare Abrechnungsbefugnis generell verneinen wollte, ist ein vernünftiger Grund für eine Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, würde diese sich doch anderenfalls über den Krankenversicherungsbeitrag hinaus in Höhe der Rechnungsbeträge haftbar machen.
9Die Zeit bis Frühjahr 2013 betreffend, als die Antragstellerin noch über die Antragsgegnerin krankenversichert war, führt die Antragstellerin einen Vorfall von Ende 2012/Anfang 2013 an, in der sie in eine therapeutische Maßnahme bei der B Q aufgenommen werden sollte, was aber zunächst an der unzureichenden Mitwirkung der Antragsgegnerin gescheitert sei. Verifizierbar ist insoweit anhand des von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Schreibens vom 26.01.2013 (Bl. 148 GA) und der von der Seite 6 des Hilfeplans vom 27.02.2013 vorgelegten Kopie (Bl. 31 GA) lediglich, dass sich die Antragsgegnerin um eine Kostenübernahmezusage bemühte, diese aber aus formalen Gründen, auf die die Antragsgegnerin keinen Einfluss hatte, zunächst scheiterte, sie dies dem damals zuständigen Jugendamt mit dem vorbezeichneten Schreiben mitteilte und um entsprechende Veranlassung unter Beteuerung ihrer weiteren Mitwirkungsbereitschaft bat, diese Vorgehensweise einer Mitarbeiterin des Jugendamtes allerdings zu langwierig erschien und diese deswegen die Aufnahme der Antragstellerin in die private Krankenversicherung des Kindesvaters initiierte. Ungeachtet dessen handelte es sich – dessen grundsätzliche Beachtlichkeit einmal unterstellt – um ein einmaliges Ereignis, das zudem rund zwei Jahre lang zurückliegt. Eine Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin bei der Mitwirkung im Rahmen der Abwicklung eines Krankenversicherungsfalls der Antragstellerin über die bei ihr bestehende Mitversicherung lässt sich daraus nicht herleiten.
10Auch der von der Antragstellerin dargelegte Umstand der unzulänglichen Kommunikations- und Kompromissbereitschaft zwischen dem Kindesvater und der Antragsgegnerin lässt nicht den Schluss auf eine unzulängliche Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Abwicklung von Leistungsfällen den Krankenversicherungsschutz ihrer Tochter betreffend zu. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin auf Umgangskontakte verweist, deren Verlauf nicht „rund“ war.
11Abschließend legt der Senat der Antragstellerin die Rücknahme ihrer Beschwerde zwecks Ersparnis eines Teils der angefallenen Gerichtskosten und zwecks Vermeidung von eventuell entstehenden weiteren außergerichtlichen Kosten nahe.