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Oberlandesgericht Köln, 3 U 58/12

Datum:
09.07.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 58/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0709.3U58.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 538/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 – 30 O 538/10 – abgeändert und unter Zurückweisung der Berufungen und der Anschlussberufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1.               Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 aus 332.000 € sowie in Höhe von 1% Zinsen p.a. für die Zeit vom 16.11.2011 bis 28.09.2012 aus 348.000 € wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (AG Köln – 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 20 festgestellt;

2.               Die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E GmbH (AG Köln – 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 21 festgestellt.

3.               Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 08.09.2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

4.               Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

7.               Die Revision wird zugelassen.

 
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