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Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der am 28.11.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 27.11.2014 - SU-6082-7 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das in Abteilung II lfd. Nr. 5 für die Beteiligte zu 2. eingetragene Vorkaufsrecht zu löschen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Eingetragene Eigentümer der im Rubrum bezeichneten Grundstücke waren früher zu 5/8 die Beteiligte zu 1. sowie zu 3/8 deren Schwester, die Beteiligte zu 2. In Abt. II lfd. Nrn. 4 und 5 war auf den Miteigentumsanteilen jeweils zu Gunsten der anderen Miteigentümerin ein vererbliches und nicht übertragbares Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall eingetragen. Im dem von ihr eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren (42 K 159/13 – AG Siegburg) erwarb die Beteiligte zu 1. aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 02.07.2014 (Ausfertigung Bl. 37 ff. d.A.) das alleinige Eigentum an den genannten Grundstücken; das zu Gunsten der Beteiligten zu 2. in Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragene Vorkaufsrecht blieb nach den Versteigerungsbedingungen bestehen. Die Eintragung der Beteiligten zu 1. als Eigentümerin erfolgte am 04.09.2014.
4Mit notariell beglaubigter Erklärung ebenfalls vom 04.09.2014, dem Grundbuchamt eingereicht durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08.09.2014 (Bl. 49 f. d.A.), beantragte die Beteiligte zu 1. die Löschung des in Abteilung II lfd. Nr. 5 eingetragenen Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 2. Dieses Recht sei erloschen, da die von ihr betriebene Teilungsversteigerung einen Vorkaufsfall im Sinne des Gesetzes darstelle.
5Nach vorangegangenem Austausch der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Löschungsantrag der Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 27.11.2014, erlassen am 28.11.2014 (Bl. 62 ff. d.A.), zurückgewiesen. Die beantragte Löschung könne nicht im Wege der Grundbuchberichtigung, sondern nur aufgrund Bewilligung der Berechtigten (§§ 19, 29 GBO) erfolgen. Insbesondere sei das Vorkaufsrecht nicht durch den Eigentumserwerb der Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren erloschen. Der im Rahmen der Teilungsversteigerung erfolgte Erwerb durch einen Miteigentümer stelle anerkanntermaßen keinen zum Vorkauf berechtigenden Verkaufsfall dar; dementsprechend könne das Vorkaufsrecht durch diesen Vorgang auch nicht erlöschen.
6Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.12.2014 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt unter Bezugnahme auf ein Urteil (gemeint ist wohl: Beschluss) des OLG Zweibrücken vom 16.03.2011 (3 W 28/11) die Ansicht, dass das Vorkaufsrecht erloschen sei. Zwar habe das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht im Teilungsversteigerungsverfahren nicht ausgeübt werden können, gleichwohl handele es sich hierbei aber um einen zum Erlöschen des Rechts führenden Verkaufsfall.
7Die im Beschwerdeverfahren vom Senat angehörte Beteiligte zu 2. tritt der Beschwerde entgegen und meint, das Vorkaufsrecht bestehe fort, da der „erste Verkaufsfall“ noch nicht eingetreten sei. In diesem Zusammenhang könne insbesondere nicht auf den Eigentumserwerb der Beteiligten zu 1. im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens 42 K 159/13 - AG Siegburg - abgestellt werden.
8II.
91.
10Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist auch in der Sache selbst begründet.
11Das Grundbuchamt hat mit dem angefochtenen Beschluss den Löschungsantrag der Beteiligten zu 1. mit der Begründung zurückgewiesen, dass es an der nach § 19 GBO erforderlichen Bewilligung der Beteiligten zu 2. als Berechtigter des eingetragen Vorkaufsrechtes fehle. Dieser Nachweis ist entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes aber auch nicht erforderlich, weil die Beteiligte zu 1. in einer den Anforderungen der § 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise die Unrichtigkeit des Grundbuches nachgewiesen hat. Denn das in Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragene Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2. ist durch das von der Beteiligten zu 1. betriebene Teilungsversteigerungsverfahren und den dort zu ihren Gunsten erteilten Zuschlag erloschen.
12a) Im Ansatz zutreffend geht das Grundbuchamt allerdings davon aus, dass die Beteiligte zu 2. nicht berechtigt war, im Hinblick auf den Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren das eingetragenen Vorkaufsrecht auszuüben.
13Gemäߠ §§ 1094 Abs. 1, 1095 BGB kann auch der Miteigentumsanteil an einem Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem (Mit-)Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Der Vorkaufsberechtigte kann dieses Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat (§§ 463, 1098 BGB), wobei das das Recht allerdings gemäß §§ 471, 1098 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Ist das Vorkaufsrecht - wie hier - nur für einen einzigen Verkaufsfall bestellt, erlischt es durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung; denn diese stellt, auch wenn sie das Vorkaufsrecht nicht auslöst, gleichwohl einen „Verkaufsfall“ im Sinne des Vorkaufsrechts dar (OLG Zweibrücken, FGPrax 2011, 177; Staudinger/Schermaier, BGB, Neubearb. 2009, § 1097 Rdn. 14; MünchKomm/Westermann, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1097 Rdn 5).
14Diese Grundsätze, auf die die Beteiligte zu 1. sich durch die wiederholte Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des OLG Zweibrücken offenbar berufen möchte, sind für die vorliegende Fallgestaltung aber nicht ohne Weiteres maßgeblich. Denn die Beteiligte zu 1. hat den Zuschlag nicht in einem Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 866 Abs. 1, 869 ZPO, §§ 1 ff. ZVG, sondern in einem Teilungsversteigerungsverfahren nach den §§ 180 ff. ZVG erhalten. Auf dieses Verfahren ist § 471 BGB aber entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. grundsätzlich nicht anwendbar, vielmehr unterliegt auch der „Verkauf“ im Wege der Teilungsversteigerung regelmäßig dem Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten (BGHZ 13, 133, 136; BGHZ 48, 1, 4; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 471 Rdn. 3; Staudinger/Schermaier, a.a.O., Neubearb. 2013, § 471 Rdn. 6).
15Auch bei einem Erwerb in der Teilungsversteigerung kann die Ausübung des Vorkaufrechtes aber im Einzelfall ausgeschlossen sein. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstück einem der bisherigen Miteigentümer zugeschlagen wird; denn dieser ist nicht „Dritter“ im Sinn des Gesetzes (BGHZ 13, 133, 141 f.; ebenso für den freihändigen Verkauf: BGH, WM 1957, 1162, 1164; BGH, WM 1970, 321 f.). Eine weitere, letztlich auch im vorliegenden Fall maßgebliche Ausnahme ist dann zu machen, wenn das Vorkaufsrecht nicht das gesamte Grundstück, sondern nur einen Grundstücksbruchteil belastet und der Zuschlag einem Teilhaber erteilt wird, dessen eigener bisheriger Anteil nicht Gegenstand des Vorkaufsrechtes ist (BGHZ 48, 1, 4 f.). Der BGH begründet dies damit, dass in diesem Fall die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Folge hätte, dass die Aufhebung der Gemeinschaft unmöglich wäre und praktisch dauerhaft ausgeschlossen bliebe. Der Vorkaufsberechtigte könnte durch Ausübung seines Rechts den Ersteigerer erneut in eine Miteigentumsgemeinschaft zwingen, deren endgültige Auseinandersetzung sich später durch die Bestellung weiterer Vorkaufsrechte an dem betreffenden Anteil wiederum erfolgreich verhindern ließe. Entsprechend dem in § 471 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ist aber dann dem vollstreckungsrechtlich durchzusetzenden Anspruch auf dauerhafte Auseinandersetzung der Gemeinschaft (§ 749 BGB, § 180 ff. ZVG) der Vorzug vor dem Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigten zu geben (BGHZ 48, 1, 5; Staudinger/Schermaier, a.a.O., § 471, Rdn. 6; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 471 Rdn. 3).
16Diese Grundsätze führten auch im vorliegenden Fall dazu, dass die Beteiligte zu 2. nicht berechtigt war, im Hinblick auf den der Beteiligten zu 1. erteilten Zuschlag ihr Vorkaufsrecht an dem bisherigen Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1. auszuüben: Auch das verfahrensgegenständliche Grundstück war nicht mit einem einheitlichen Vorkaufsrecht belastet, vielmehr war den Beteiligten jeweils ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil der anderen Teilhaberin bestellt worden. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich deshalb zwar insoweit von der vom BGH entschiedenen Konstellation, als die Beteiligte zu 1. zugleich Ersteherin und Inhaberin des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Anteils war. Auch vor diesem Hintergrund hätte die Beteiligte zu 2. aber durch Ausübung des Vorkaufsrechtes die Möglichkeit gehabt, den bisherigen Anteil der Beteiligten zu 1. zu erwerben, während diese nunmehr Eigentümerin des bisherigen Anteils der Beteiligten zu 2. würde. Damit wäre eben die Situation eingetreten, der durch die vom BGH entwickelten Grundsätze entgegengewirkt werden soll (vgl. hierzu auch Staudinger/Schermaier, a.a.O., § 471 Rdn. 6 und § 1095 Rdn. 8); der mit der Teilungsversteigerung verfolgte Zweck, die Miteigentumsgemeinschaft aufzuheben, wäre verfehlt worden.
17b) Aus dem oben Dargelegten folgt indes zunächst nur, dass der Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren das eingetragene Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2. nicht ausgelöst hat. Davon streng zu trennen ist indes die letztlich maßgebliche Frage, ob das Vorkaufsrecht nicht gleichwohl durch den Zuschlag erloschen ist. Dies ist im Ergebnis der Fall.
18aa) Gemäß § 1097 BGB beschränkt sich ein für einen Verkaufsfall bestelltes dingliches Vorkaufsrecht auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer (oder dessen Erben), dem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört. Diese Beschränkung bewirkt, dass das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers des Verpflichteten übergeht, da dann ein Verkauf durch den Eigentümer im Sinne des § 1097 BGB nicht mehr gegeben sein kann (BayObLG, JurBüro 1981, 752 f.; Staudinger/Schermaier, a.a.O., § 1097 Rdn. 14). Das Vorkaufsrecht erlischt dabei auch dann, wenn es in Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung auf den Rechtsnachfolger gar nicht ausgeübt werden konnte - z.B. deshalb, weil der Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (§ 470 BGB; vgl. hierzu OLG Stuttgart, FGPrax 1997, 207 f.; OLG Zweibrücken, FGPrax 1999, 207 f.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 57; Staudinger-Schermaier, § Rn 14) oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 471 BGB, vgl. hierzu OLG Zweibrücken, FGPrax 2011, 177; Staudinger/Schermaier, a.a.O., § 1097 Rdn. 14; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1097 Rdn. 5). Dementsprechend steht ein etwaiger Ausschluss des Vorkaufsrechts seinem Erlöschen grundsätzlich nicht im Wege.
19So liegt der Fall auch hier. Insbesondere ist es insoweit ohne Bedeutung, dass in Bezug auf den mit dem Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2. belasteten ideellen 5/8-Anteil der Beteiligten zu 1. durch den Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren kein Wechsel in der Person des Eigentümers eingetreten ist (Eigentümerin war und ist insoweit die Beteiligte zu 1.) Der Zuschlag im Versteigerungsverfahren ist ein öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt, durch den der Ersteher gemäß § 90 Abs. 1 ZVG originär Eigentum erwirbt (vgl. etwa OLG Brandenburg, MDR 2012, 1403; Stöber, ZVG, § 90 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Die Beteiligte zu 1. hat damit durch den Zuschlag nicht etwa nur - unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen 5/8-Anteils - den restlichen 3/8-Anteil der Beteiligten zu 2. hinzuerworben, sondern ist vielmehr originär und ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Miteigentum Alleineigentümerin der gesamten Grundstücke geworden. Sie unterscheidet sich insoweit nicht von einem beliebigen Dritten, dem der Zuschlag erteilt wurde, und ist trotz persönlicher Identität nicht mehr der Eigentümer, dem im Sinne des § 1097 BGB zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechtes das Grundstück (bzw. der Grundstücksbruchteil) gehörte.
20bb) Soweit das Vorkaufsrecht allerdings deshalb nicht ausgeübt werden kann, weil ein Miteigentümer das gemeinschaftliche Grundstück im Wege der Auseinandersetzung von dem bzw. den übrigen Miteigentümern erworben hat, soll dies nicht zum Erlöschen eines auf den ersten Verkaufsfall bestellten Vorkaufsrechtes führen. Denn der so begründete Ausschluss des Vorkaufsrechts sei allein im Interesse der Miteigentümer zu rechtfertigen und dürfe deshalb nicht dazu führen, dass das auf einen Verkaufsfall beschränkte Vorkaufsrecht zum Erlöschen kommt. Andernfalls käme es zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Begünstigung der Miteigentümer zu Lasten des Vorkaufsberechtigten. Vielmehr müsse als „Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört“, auch ein solcher angesehen werden, der das Alleineigentum an dem belasteten Grundstück erst nach der Bestellung im Wege der Auseinandersetzung von einem Miteigentümer erworben hat (so insbesondere der von der Beteiligten zu 2. in Bezug genommene Beschluss des BayObLG vom 08.12.1980 - BReg 2 Z 72/79 = JurBüro 1981, 752 f.; zustimmend MünchKomm/Westermann, a.a.O., § 1097 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1097 Rdn. 5; in der Sache ebenso Staudinger/Schermaier, a.a.O., § 1097 Rdn. 14).
21Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt indes für die vorliegende Konstellation keine andere Bewertung. Denn das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2. war keineswegs (nur) deshalb ausgeschlossen, weil - in Person der Beteiligten zu 1. - keine „Dritte“, sondern eine der bisherigen Miteigentümerinnen das Grundstück erworben hat. Der Ausschluss des Vorkaufsrechtes ergibt sich vielmehr maßgeblich aus der Tatsache, dass das zu Gunsten der Beteiligten zu 2. eingetragene Vorkaufsrecht nicht an dem gesamten Grundstück, sondern nur an dem Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1. bestellt worden ist, so dass seine Ausübung dem mit der Teilungsversteigerung verfolgten Zweck einer endgültigen Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft zuwiderliefe (s.o. a)). Aus diesem Grund hätte die Beteiligte zu 2. ihr Vorkaufsrecht im Teilungsversteigerungsverfahren auch dann nicht ausüben können, wenn der Zuschlag nicht der Beteiligten zu 1. als Miteigentümerin, sondern einem beliebigen Dritten erteilt worden wäre. Die in der vorbezeichneten Entscheidung des BayObLG maßgeblichen Erwägungen greifen deshalb im vorliegenden Fall von vorneherein nicht ein. Vielmehr liefe es dem Zweck, der vorliegend mit dem Ausschluss des Vorkaufsrechts in der Teilungsversteigerung verfolgt wird, sogar zuwider, wenn die Beteiligte zu 2. es nunmehr bei einem möglichen Weiterverkauf in der Hand hätte, durch Ausübung eines etwa fortbestehenden Vorkaufsrechts erneut eine Miteigentumsgemeinschaft herzustellen. Die Gründe, aus denen die Beteiligte zu 2. nach der Teilungsversteigerung an der Ausübung ihres Vorkaufsrechtes gehindert war, sprechen deshalb auch dagegen, dieses nach erfolgter Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft für einen kommenden Verkaufsfall fortbestehen zu lassen.
22Ein abweichendes Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Miteigentümer, der das mit dem Vorkaufsrecht belastete Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes nicht „Dritter“ im Sinne des § 463 BGB ist (BGHZ 13, 133, 141 f.; vgl. dazu oben a)). Denn das Vorkaufsrecht erlischt gemäß § 1097 BGB auch dann, wenn das Eigentum ohne Vorkaufsfall auf einen Rechtsnachfolger - hier also die Beteiligte zu 1. - übergeht.
23cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist aufgrund der vorgelegten Urkunden zur Überzeugung des Senats das Erlöschen des zu Gunsten der Beteiligten zu 2. eingetragenen Vorkaufsrechtes - und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs - nach Maßgabe der §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass der Fortbestand des eingetragenen Vorkaufsrechtes auch dem Zweck zuwiderliefe, der nach dem eigenen Vorbringen der Beteiligten zu 2. mit der seinerzeit erfolgten Einräumung der Vorkaufsrechte verbunden gewesen ist. Danach ging es - wie häufig in vergleichbaren Fällen - darum, durch ein Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall beiden Miteigentümerinnen die Möglichkeit zu geben, im Falle einer Veräußerung durch die jeweils andere Miteigentümerin das Eindringen familienfremder Personen in die Eigentümergemeinschaft zu verhindern. Dieses Ziel ist indes obsolet geworden, nachdem die Beteiligte zu 1. im Wege der Teilungsversteigerung Alleineigentümerin des Grundstücks geworden ist. Verkaufte sie das Grundstück nunmehr an einen Dritten weiter, würde die Ausübung eines etwa fortbestehenden Vorkaufsrechtes durch die Beteiligte zu 2. zum Entstehen einer neuen Miteigentümergemeinschaft aus ihr selbst und einer dritten Person führen - und damit zu eben der Situation, die ursprünglich mit seiner Einräumung verhindert werden sollte.
24III.
251.
26Eine Entscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach das Gericht nach billigem Ermessen einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten des Verfahrens auferlegen kann, war nicht angezeigt.
27Allerdings geht die genannte Vorschrift nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, in dem die Nichterstattung die Regel, die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt; vielmehr knüpft die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung an, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden. Um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, ist es deshalb nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG gleichkommen. Vielmehr kann auch die Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens von maßgeblicher Bedeutung sein; ihr ist umso größeres Gewicht beizumessen, je eher ein Verfahren einem Streitverfahren nach der ZPO ähnelt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt Beschl. vom 27.02.2015 - 2 Wx 27/15; ebenso BGH, NJW-RR 2014, 897, 899; OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 207; OLG München, FamRZ 2012, 1895; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 81 Rn. 44).
28Auch vor diesem Hintergrund entspräche es aber nicht der Billigkeit, wenn die unterliegende Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. zur Kostenerstattung verpflichtet wäre. Die Beteiligte zu 2. war insgesamt am Verfahren erster Instanz sowie zunächst auch am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Soweit sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25.02.2015 Stellung genommen und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, beruhte dies auf dem Umstand, dass der Senat es im Hinblick auf einen möglichen Erfolg der Beschwerde für angezeigt hielt, ihr rechtliches Gehör zu gewähren. Da die Beteiligung der Beteiligten zu 2. nach all dem weder weitere Gerichtskosten noch zusätzliche außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. verursacht hat, wäre es nicht billig, ihr gleichwohl die Erstattung dieser Kosten aufzuerlegen.
292.
30Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 GBO. Insbesondere die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall bei einer Veräußerung im Wege der Teilungsversteigerung erlischt, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist deshalb zur Fortbildung des Rechts angezeigt.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
331. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge)
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
37b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.