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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.04.2015 (9 O 388/14) dahin abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus einem Vertrag in Anspruch, der die Prüfung und Zertifizierung des Klägers durch die Beklagte als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zum Gegenstand hat.
3Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und durch die U S Akademie GmbH (Personenzertifizierungsstelle PersCert U) in C geprüfter Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden. Bei der Beklagten handelt es sich ebenfalls um eine Personenzertifizierungsstelle, die zunächst über eine durch die German Accreditation Association (GA-A) e.V. erteilte Akkreditierung mit der Kompetenz zur Prüfung und Zertifizierung u.a. von Bau-Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden verfügte.
4Am 20.04./10.05.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag, der die Prüfung und Zertifizierung des Klägers durch die Beklagte nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zum Gegenstand hatte.
5Im Verlaufe des Prüfungs- und Zertifizierungsverfahrens des Klägers lief die zeitlich befristete Akkreditierung der Beklagten zum 21.02.2013 aus. Wegen der Einzelheiten des Prüfungsverlaufs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils (dort S. 3) Bezug genommen.
6Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass ihre bis dahin bestehende Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung von Sachverständigen für Schäden an Gebäuden nach DIN EN ISO/IEC 17024 mit Ablauf des 21.02.2013 ausgelaufen war.
7Der vom Kläger geforderte Schadensersatzbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
8a) Rechnung für die Zertifizierungsprüfung 1.190,00 EUR
9Rechnung für die Nachüberprüfung von Gutachten 357,00 EUR
101.547,00 EUR
11b) Mehrverdienstausfall (1.000 EUR x 12 Monate) 12.000,00 EUR
1213.547,00 EUR
13Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.547 EUR (vorstehend lit. a)) als Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung gemäß den §§ 280 Abs. 1, 611 BGB nebst Zinsen zu zahlen.
14Es hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung des Akkreditierungswesens in der Europäischen Union und Deutschland sowie dem damit verfolgten Zweck der Sicherung der Kompetenz und Qualität der Konformitätsbewertungsstellen in Bezug auf die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten und die Schaffung einer nationalen, europäischen und internationalen Infrastruktur für Sicherheit, Qualität und freien Warenverkehr davon ausgehe, dass eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine Konformitätsbewertungsstelle nur vorgenommen werden dürfe, wenn sie die dafür erforderliche staatliche Akkreditierung besitze. Die Beklagte sei dem Kläger daher zum Ersatz der Kosten für die nach Ablauf der Akkreditierung erbrachten Prüfungsleistungen verpflichtet. Nicht ersatzfähig sei der begehrte Mehrverdienstausfall, da es an dem Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehle. Auf der Grundlage der bisherigen, wiederholt unzureichenden Prüfungsergebnisse des Klägers sei mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass dieser die Zertifizierung aufgrund seiner mangelhaften Leistungen ohnehin nicht erlangt hätte.
15Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen.
161. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und erstrebt die Zuerkennung auch des Mehrverdienstausfalls i.H.v. 12.000 EUR. Zur Begründung seiner Berufung trägt er im Wesentlichen vor, die Prüfung der Beklagten habe nicht den in Deutschland allgemein üblichen Mindestanforderungen an die Durchführung von Prüfungen in Bezug auf die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit entsprochen. Aus den Prüfbemerkungen ergebe sich nicht, wann die jeweilige Prüfung von welchem Prüfer durchgeführt worden sei. Außerdem würden sich die Prüfbemerkungen des Prüfers in unleserlichen handschriftlichen Kringeln und Randbemerkungen erschöpfen; das mitgeteilte Prüfergebnis sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe ferner sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich geweigert habe, die zur Vorlage angebotenen Originalgutachten zur Kenntnis zu nehmen. Das Urteil des Landgerichts sei zudem deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die mangels Akkreditierung rechtlich unwirksamen und deshalb bedeutungslosen Prüfungshandlungen der Beklagten zu Unrecht als Argument für die Prognose herangezogen habe, dass er mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Zertifizierung aufgrund seiner mangelhaften Leistungen ohnehin nicht erlangt hätte. Dass die Beklagte nach Ablauf der Frist für ihre Akkreditierung nicht erneut von der für sie zuständigen Akkreditierungsstelle akkreditiert worden sei, habe Gründe. Durch das Scheitern ihrer eigenen Bewerbung bei der Akkreditierungsstelle um eine neuerliche Akkreditierung sei die Beklagte selber abqualifiziert worden, weshalb aus der fachlichen Abqualifizierung des Klägers durch die Beklagte nicht geschlossen werden könne, dass er auch woanders gescheitert wäre.
172. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie nach dem Auslaufen ihrer Akkreditierung im Bereich Schäden an Gebäuden nicht mehr berechtigt gewesen sei, in diesem Bereich Zertifizierungen nach DIN EN ISO/IEC 17024 vorzunehmen. Die Begriffe „Sachverständiger“ und „zertifizierter Sachverständiger“ seien gesetzlich nicht geschützt. Dem Kläger sei als Akademieleiter der Sachverständigenakademie B (SAB) bekannt, dass derzeit kein einziger Zertifizierungsdienstleister – so auch nicht sie, die Beklagte – für den Bereich Schäden an Gebäuden akkreditiert sei. Bei ihr sei unabhängig von einer Akkreditierung gewährleistet, dass die Zertifizierungen den Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 17024 entsprächen. Der Kläger habe die ihm bekannte Möglichkeit, Beschwerde nach der Beschwerdeordnung einzulegen, nicht genutzt und damit deutlich gemacht, dass er das Ergebnis der Nachprüfung akzeptiert habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I.
21Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
22Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung zu.
23Die Beklagte war unter den gegebenen Umständen – insoweit abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung – bereits rechtlich nicht verpflichtet, den Kläger über das Auslaufen ihrer Akkreditierung für den Bereich Schäden an Gebäuden aufzuklären. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage besteht dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362-3363, zitiert nach juris Rn. 22 mwN; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 37).
24Vorliegend ergibt sich jedoch weder aus dem Vertrag selbst noch aus den Begleitumständen oder der Interessenlage, dass es sich bei der Akkreditierung der Beklagten um einen besonders wichtigen Umstand handelte, der diese verpflichtet hätte, den Kläger ungefragt über das Auslaufen ihrer Akkreditierung aufzuklären (dazu im Folgenden unter Ziffer 1.). Die Zertifizierung eines Bausachverständigen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden setzt nach geltendem Recht auch nicht voraus, dass die Zertifizierungsstelle eine entsprechende Akkreditierung besitzt (dazu unter Ziffer 2.). Auch wenn es sich bei der Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle um ein Qualitätsmerkmal handelt, hat der Kläger die Bedeutung dieses Umstands im Einzelfall jedenfalls nicht hinreichend hervorgehoben, um eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu begründen (dazu unter Ziffer 3.).
251. Die Akkreditierung ist nach den Umständen des Einzelfalls weder Vertragsvoraussetzung noch Vertragsgegenstand geworden.
26a) Eine konkrete Regelung zur Frage der Akkreditierung, geschweige denn über eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten enthält der Vertrag nicht. Soweit das Landgericht u.a. aus § 1 des Vertrages hergeleitet hat, dass die Verleihung der Zertifizierung durch die Beklagte als eine offiziell nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle Gegenstand des Vertrages sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass die Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle geschuldet bzw. Gegenstand des Vertrages war, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 des Vertrages nicht. Im Vertragstext findet die Akkreditierung der Beklagten keine Erwähnung. Der Hinweis auf die Akkreditierung befindet sich lediglich im Stempel der Beklagten, die dort als „akkreditierte Zertifizierungsstelle für Personen“ bezeichnet ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war dies unstreitig auch noch der Fall. Hieraus kann aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres die Pflicht der Beklagten hergeleitet werden, den Kläger über das Auslaufen der Akkreditierung zu informieren. Denn alleine aufgrund der Bezeichnung im Stempel kann nicht geschlossen werden, dass die Akkreditierung für die Willensbildung des Klägers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war.
27b) Zwar sind im Rahmen der Vertragsauslegung auch außerhalb des eigentlichen Erklärungsaktes liegende Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen und sie dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren, insbesondere frühere Vertragsverhandlungen sowie Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts. Dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen geäußert oder sonst der Beklagten deutlich zu erkennen gegeben hat, dass es ihm auf die Zertifizierung durch eine für den fraglichen Bereich akkreditierte Stelle ankomme bzw. dass es sich hierbei um einen für ihn besonders wichtigen Umstand handele, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
28c) Soweit das Landgericht weiter ausgeführt hat, der Kläger habe sein Bestreben um einen anerkannten Qualifikationsnachweis substantiiert und insoweit durch die Beklagte unbestritten vorgetragen, so hat bei der Vertragsauslegung zwar auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck Berücksichtigung zu finden. Zu seiner Interessenlage hat der Kläger jedoch lediglich dargelegt, er habe eine Personenzertifizierung im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17024 erlangen wollen; mit der Qualifikation als ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Bausachverständiger für Gebäudeschäden wäre ihm ein höheres Bruttogehalt zugestanden worden; sein Zertifikat von der U S Akademie GmbH habe rechtlich gesehen keine höhere Qualität, als wenn er sich „von der Putzfrau seines Arbeitgebers hätte prüfen lassen“. Da aber nicht feststellbar ist, dass es zur Zertifizierung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 einer Akkreditierung überhaupt bedarf (dazu im Folgenden unter Ziffer 2.), vielmehr der Kläger ein Zertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17024 auch ohne die bzw. nach dem Auslaufen der Akkreditierung der Beklagten für den Bereich Schäden an Gebäuden erlangen konnte bzw. hätte erlangen können, führt auch die gebotene interessengerechte Auslegung nicht zu dem Ergebnis, dass die Akkreditierung der Beklagten für den Bereich Schäden an Gebäuden Vertragsvoraussetzung oder -gegenstand geworden ist.
292. Dass es zur Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden nicht zwingend einer Akkreditierung der Zertifizierungsstelle bedarf, wird jedenfalls solange gelten, wie derzeit keine Zertifizierungsstelle – so der unbestrittene Vortrag der Beklagten – in dem Bereich Schäden an Gebäuden eine Akkreditierung besitzt.
30Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, das von ihm angestrebte Zertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17024 könne wirksam nur durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle ausgestellt werden, ist dies unzutreffend, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Jedenfalls für den Bereich Schäden an Gebäuden wie – soweit ersichtlich – auch für die übrigen Bereiche des Bausachverständigenwesens gibt es derzeit in der Bundesrepublik Deutschland keine Vorschrift, wonach es für das Tätigwerden als Zertifizierungs- bzw. Konformitätsbewertungsstelle oder für die Nutzung der Bezeichnung „Zertifizierung“ einer Zulassung bzw. Akkreditierung bedarf (vgl. Bleutge in GewArch 2011, 237, 242; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2009 – 7 LA 220/07, GewArch 2009, 489-490, zitiert nach juris). De lege lata kann in Deutschland jedermann eine Zertifizierungsstelle gründen und unterhalten, ohne eine Akkreditierung zu benötigen; auf das Sachverständigenwesen projiziert bedeutet dies, dass es Zertifizierungsstellen mit und ohne Akkreditierung gibt (wie vor). Die rechtliche Wirksamkeit eines Zertifikats hängt somit – bislang – nicht davon ab, ob die Zertifizierung durch eine Stelle mit oder ohne Akkreditierung erfolgt ist. Soweit der Kläger von einem subjektiven Unvermögen der Beklagten ab dem 22.02.2013 zur rechtswirksamen Vornahme von Personenzertifizierungen für Sachverständige für Gebäudeschäden nach DIN EN ISO/IEC 17024 ausgeht, kann dem daher nicht gefolgt werden.
31Denn für den Bereich Schäden an Gebäuden findet sich weder im Unionsrecht (a) noch im nationalen Recht (b) oder der DIN selbst (c) eine Regelung, wonach die Befugnis zur Ausstellung von Zertifikaten nach DIN EN ISO/IEC 17024 nur akkreditierten Zertifizierungsstellen zusteht.
32a) Die Akkreditierung richtet sich in erster Linie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. vom 13.08.2008, Nr. L 218, Seite 30; im Folgenden kurz EGVO). Die Durchführung der Akkreditierung ist in Art. 5 EGVO geregelt. Die hier einschlägigen Normen lauten:
33„(1) Auf Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle überprüft die nationale Akkreditierungsstelle, ob diese Konformitätsbewertungsstelle über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen. Wird ihre Kompetenz festgestellt, stellt die nationale Akkreditierungsstelle eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus.
34(...)
35(3) Die nationalen Akkreditierungsstellen überwachen die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt haben.
36(4) Stellt eine nationale Akkreditierungsstelle fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat, trifft diese nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.“
37Weder Wortlaut noch die Systematik der Regelungen des Art. 5 EGVO geben etwas für die Annahme her, dass eine Konformitätsbewertungsstelle nur dann als Zertifizierungsstelle tätig werden darf, wenn sie über eine Akkreditierung verfügt. Nach Art. 5 Abs. 1 EGVO wird das Akkreditierungsverfahren durch einen bei der nationalen Akkreditierungsstelle zu stellenden Antrag eingeleitet. Eine Akkreditierung von Amts scheidet damit aus (vgl. Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 177 SGB III, Rn. 54 mwN). Zwar kann aus dem vorgesehenen Antragsverfahren nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es einer Akkreditierung nicht bedarf. So erfolgt etwa auch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung auf Antrag. Das Fehlen eines Amtsverfahrens gibt aber auch nichts für die gegenteilige Annahme her.
38Der Zweck der Akkreditierung nach der EGVO vermag ebenfalls nicht die Annahme des Klägers zu stützen, dass eine Akkreditierung vorgeschrieben sei, um als Konformitätsbewertungs- bzw. Zertifizierungsstelle tätig werden zu können. Die Erwägungsgründe 9 und 15 der EGVO beschreiben den besonderen Wert bzw. den Zweck der Akkreditierung als eine offizielle Bestätigung der fachlichen Kompetenz bzw. als offizielle Aussage über eine Kompetenz. Ziel ist eine einheitliche Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Stellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen, um ihre Vergleichbarkeit zu gewährleisten und damit die gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedstaaten zu stärken (vgl. Erwägungsgründe 10 und 13 der EGVO). Erwägungsgrund 10 der EGVO spricht von einem umfassenden Rahmen für die Akkreditierung. Die EGVO bezweckt insoweit eine Vereinheitlichung der Akkreditierungsanforderungen bzw. der Akkreditierungssysteme und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob es sich um Konformitätsbewertungstätigkeiten in reglementierten oder nicht reglementierten Bereichen bzw. obligatorische oder freiwillige Akkreditierungen handelt (Erwägungsgrund 13 der EGVO; Art. 3 EGVO). Zwar mag es aus unionsrechtlicher wie auch nationaler Sicht sinnvoll bzw. wünschenswert sein, gesetzlich zu regeln, dass jede Zertifizierungsstelle einer Akkreditierung bedarf (so Bleutge, GewArch 2011, 237, 242). Die EGVO jedenfalls sieht jedoch obligatorische Akkreditierungen weder allgemein noch für bestimmte Bereiche vor. Durch die EGVO wird die Akkreditierung – wird sie beantragt und durchgeführt – einheitlich geregelt, aber nicht vorgeschrieben.
39b) Auch im nationalen Recht findet sich für das streitgegenständliche Bausachverständigenwesen, speziell für den Bereich Schäden an Gebäuden keine Vorschrift, wonach die Zertifizierung von Sachverständigen nur solchen Stellen vorbehalten ist, die eine Akkreditierung besitzen. Zwar wurde – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – mit Inkrafttreten des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) zum 06.08.2009 sowie der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem AkkStelleG zum 30.12.2009 – in Umsetzung der EGVO – in der Bundesrepublik die E GmbH (E) als zuständige Stelle für die Akkreditierung eingerichtet (vgl. dazu im Einzelnen Tiede in NVwZ 2012, 1212 ff.). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AkkStelleG wird die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Die Aufgaben der Akkreditierungsstelle werden in § 2 AkkStelleG geregelt. Sie führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle das Akkreditierungsverfahren durch und wendet dabei die nach § 5 Abs. 3 AkkStelleG bekannt gemachten Regeln an. Sie führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand. § 6 Abs.1 AkkStelleG gibt der Akkreditierungsstelle das Recht, der Konformitätsbewertungstelle auf Antrag zu gestatten, ein Symbol zu verwenden, dass auf ihrer Akkreditierung hinweist. Das AkkStelleG regelt damit im Kern die Aufgaben und Befugnisse der alleinigen nationalen Akkreditierungsstelle und verweist hinsichtlich der Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens auf Art. 5 EGVO. Dass das Tätigwerden als Zertifizierungsstelle eine wirksame Akkreditierung voraussetzt, schreibt das AkkStelleG indes nicht vor.
40Die Gesetzessystematik verdeutlicht ebenfalls, dass der nationale Gesetzgeber in Form von spezialgesetzlichen Regelungen entschieden hat, in welchen Bereichen eine Akkreditierung für das Tätigwerden einer Konformitätsbewertungsstelle (bislang) erforderlich ist.
41So handelt es sich etwa nach der Legaldefinition in § 177 Abs. 1 S. 1 SGB III bei einer fachkundigen Stelle i.S.d. § 176 SGB III um eine von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierte Zertifizierungsstelle. Das bedeutet, dass eine Zertifizierungsstelle erst dann als fachkundige Stelle i.S.v. § 176 SGB III gilt, wenn sie von der E entsprechend akkreditiert wurde (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 177 SGB III, Rn. 11). Nach § 176 Abs. 1 S. 1 SGB III bedürfen Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durchführen lassen wollen, der Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Im Bereich der Arbeitsförderung ist damit gesetzlich geregelt, dass die Konformitätsbewertung durch eine akkreditierte Stelle erfolgen muss. Die Vorschrift des § 177 SGB III findet über § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II auch im SGB II – also im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Grundsicherung – Anwendung (wie vor, Rn. 5).
42Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 4 Abs. 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), wonach für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems durch eine von der nach dem Dritten Abschnitt des Medizinproduktegesetzes (MDG) zuständigen Behörde anerkannte Stelle Voraussetzung ist. Nach § 1 Abs. 2 AkkStelleG bleibt u.a. die in dieser Vorschrift für den Bereich der Medizinprodukte geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, unberührt.
43Für die Zertifizierung von Sachverständigen für den Bereich Schäden an Gebäuden findet sich eine entsprechende Regelung nicht.
44c) Zu keiner anderen Wertung führt es, wenn man auf die vom Kläger herangezogene DIN EN ISO/IEC 17024 selbst abstellt. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, überhaupt in Form dieser deutschen/harmonisierten Norm erfolgen könnte. Selbst wenn man sie als einen im nationalen Recht zur Geltung zu bringenden unionsrechtlichen Standard anzusehen hätte, änderte das nichts. Nach Abs. 6 der Einleitung der DIN EN ISO/IEC 17024 kann sie u.a. als Anforderungsdokument zur Akkreditierung verwendet werden. Auch diese Norm schreibt eine Akkreditierung nicht vor.
45d) Soweit das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung des Akkreditierungswesens in der Europäischen Union und Deutschland sowie dem damit verfolgten Zweck der Sicherung der Kompetenz und Qualität der Konformitätsbewertungsstellen in Bezug auf die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten und die Schaffung einer nationalen, europäischen und internationalen Infrastruktur für Sicherheit, Qualität und freien Warenverkehr gehe es davon aus, dass eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine Konformitätsbewertungsstelle nur vorgenommen werden dürfe, wenn sie die dafür erforderliche staatliche Akkreditierung besitze, kann dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffend sein, dass – wie das Landgericht zur Begründung weiter ausgeführt hat – das Ziel der Installation eines einheitlichen, objektiven Prüfungssystems zur Sicherung und Gewährleistung von homogenen Qualifikationsanforderungen an Sachverständige nur erreicht werden könne, wenn die fachlichen Fähigkeiten und die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle, die das Zertifikat verleihe, ihrerseits von unabhängiger Stelle belegt werden müsste (so auch Bleutge, a.a.O.). Hierfür bedürfte es jedoch einer gesetzlichen Regelung. Um Zertifizierungsstellen ohne Akkreditierung von der Konformitätsbewertungstätigkeit im Bereich Schäden von Gebäuden auszuschließen genügt kein Verweis auf die Sachdienlichkeit einer entsprechenden Regelung, zumal sich diese im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG der betroffenen Konformitätsbewertungsstellen bewegte und es schon aus diesem Grunde einer klaren gesetzlichen Regelung bedürfte.
46Da der Gesetzgeber im Bereich des Bausachverständigenwesens bislang nicht tätig geworden ist, hat die Beklagte durch das Auslaufen ihrer Akkreditierung nicht gleichsam ihre Befugnis verloren, Prüfungen und Zertifizierungen von Bausachverständigen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden rechtswirksam durchzuführen. Der Vertragszweck, namentlich die Erlangung des Zertifikats bei bestandener Prüfung war somit durch das Auslaufen der Akkreditierung nicht gefährdet.
473. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es sich bei der Akkreditierung sicherlich um ein Qualitätsmerkmal handelt; dies zeigt nicht zuletzt das Bemühen der Beklagten um eine erneute Akkreditierung für den Bereich Schäden an Gebäuden sowie der Zusatz „ akkreditierte Zertifizierungsstelle für Personen“ auf ihrem Stempel.
48Für die Annahme einer Aufklärungspflicht ist jedoch nicht ausreichend, dass der Kläger sich einseitig einen Mehrwert bzw. wirtschaftlichen Nutzen versprochen hat. Vielmehr setzte dies – wie vorstehend ausgeführt – voraus, dass es sich bei der Akkreditierung um eine Tatsache handelt, die für die Willensbildung des Klägers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war und ist. Dies hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargetan. Insoweit vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass dahinstehen könne, ob die Motivation des Klägers zur Erlangung der Zertifizierung allein darauf beruhte, ein höheres Gehalt zu erzielen. Denn unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Ziffer 2. hätte der Kläger auch nach dem Auslaufen der Akkreditierung der Beklagten das Zertifikat nach der DIN EN ISO/IEC 17024 erlangen und hieraus den angestrebten wirtschaftlichen Nutzen ziehen können. Dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsverhandlungen darauf Wert gelegt hätte, dass die Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle erfolgt, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch insbesondere aus dem vorgelegten Schreiben vom 28.08.2014 (Anl. K4, Bl. 15 GA). Auch das Schreiben vom 28.08.2014 bringt die Gehaltseinbuße nur mit der „fehlenden Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024“ in Verbindung. Wer das Zertifikat ausstellen bzw. ob dies zwingend durch eine akkreditierte Stelle erfolgen müsste, ergibt sich aus dem Schreiben nicht und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen.
49Dass es dem Kläger aus anderen Gründen auf die Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle angekommen wäre, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit stellt der Kläger maßgeblich darauf ab, dass nach seiner Auffassung eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 rechtswirksam nur durch eine nach dieser Norm akkreditierte Stelle erfolgen könne. Weshalb es dem Kläger unabhängig von der Gehaltsfrage darauf angekommen sein soll, „einen im Unterschied zum Zertifikat der U S Akademie GmbH anerkannten Qualifikationsnachweis“ zu erlangen, d.h. dass er insoweit entscheidend auf die Akkreditierung der Beklagten Wert gelegt hätte, ist entgegen dem Landgericht nicht substantiiert vorgetragen. Einen konkreten – aufgrund der fehlenden Akkreditierung nicht erzielbaren – Mehrwert hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger hierzu lediglich vorgebracht hat, seine Prüfung durch den U habe rechtlich gesehen keine höhere Qualität als wenn er sich „von der Putzfrau seines Arbeitgebers hätte prüfen lassen“, weshalb er die Zertifizierung als Sachverständiger für Gebäudeschäden nach der DIN EN ISO/IEC 17024 angestrebt habe, so verdeutlicht dies ebenfalls, dass es ihm maßgeblich auf die rechtliche Wirksamkeit seiner Zertifizierung ankam. Diese war aber – wie gesehen – durch das Auslaufen der Akkreditierung nicht gefährdet. Die rechtliche Wirksamkeit eines Zertifikats hängt nach geltendem Recht nicht davon ab, ob die Zertifizierung durch eine Stelle mit oder ohne Akkreditierung erfolgt ist. Dass die Akkreditierung der Beklagten aus anderen Gründen für ihn von ausschlaggebender Bedeutung war, hat er nicht dargetan. Erst Recht ist nicht zu sehen, dass er dies der Beklagten gegenüber bei Vertragsschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.
50Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger nicht um einen fachlichen Laien handelt. Er ist selbst Sachverständiger und Akademieleiter der Sachverständigenakademie B. Es ist davon auszugehen, dass ihm bekannt war, dass Akkreditierungen nicht unbefristet erteilt werden. Sollte es ihm daher – zumindest auch – entscheidend darauf angekommen sein, ein Zertifikat von einer akkreditierten Stelle erteilt zu bekommen, hätte es nahegelegen, die Beklagte entsprechend zu befragen oder eine Anfrage an die E zu richten. Nach § 2 Abs. 2 AkkStelleG führt die E ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neusten Stand. Da Akkreditierungen in der Regel befristet erteilt werden, konnte sich der Kläger auch nicht auf das Bestehen der Akkreditierung bei Vertragsschluss verlassen. Dass es dem Kläger auf einen „rechtlich einwandfreien Nachweis seiner Qualifikation als Sachverständiger für Gebäudeschäden“ in dem Sinne maßgeblich ankam, dass das Zertifikat durch eine (noch) akkreditierte Stelle erfolgte, musste die Beklagte nicht wissen bzw. erkennen. Sie traf daher keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über das Auslaufen der Akkreditierung. An die Annahme einer Aufklärungspflicht sind dann umso geringere Anforderungen zu stellen, wenn und soweit der andere Teil ohne große Schwierigkeiten die Informationen selbst erlangen kann. Dies ist hier bereits aufgrund des bestehenden Verzeichnisses der E und des Umstands der Fall, dass der Kläger als Akademieleiter der Sachverständigenakademie den für ihn besonders wichtigen Umstand – seinen Vortrag einmal unterstellt – ohne weiteres hätte klären können.
514.
52Mangels Aufklärungspflichtverletzung ist die Beklagte dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Damit fehlt zugleich eine Grundlage für das weitergehende Berufungsbegehren des Klägers, die Verurteilung der Beklagten auch wegen seines Mehrverdienstausfalls zu erreichen.
53Lediglich ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer V. des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die der Senat sich zu eigen macht. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargetan, dass er die Prüfung mit Erfolg bestanden hätte. Die dem Kläger bekannte Möglichkeit, Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis einzulegen, hat er nicht wahrgenommen. Ferner ist nach dem unstreitigen Parteivortrag davon auszugehen, dass auch keine andere Zertifizierungsstelle für den Bereich Schäden an Gebäuden über eine Akkreditierung verfügte und verfügt. Auch aus diesem Grunde kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung des begehrten Mehrverdienstausfalls nicht beanspruchen.
54II.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
57III.
58Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder für die Rechtsfortbildung noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
59Streitwert: 13.547 EUR