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Oberlandesgericht Köln, 22 U 162/13

Datum:
24.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 162/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0324.22U162.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 256/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 256/12 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 19.125,29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Mai 2012 sowie weitere 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Oktober 2012 zu zahlen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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