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Oberlandesgericht Köln, 21 UF 92/15 , 21 WF 149/15

Datum:
24.08.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 UF 92/15 , 21 WF 149/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0824.21UF92.15.21WF149.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 307 F 186/12
 
Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der (Scheidungs-) Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 12.05.2015 (307 F 186/12) teilweise abgeändert und zu Nr. 2 der Beschlussformel insgesamt wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 5x 2xx46x 1 6xx) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,6160 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 0xx35x 2 0xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 5x 0xx35x 2 0xx ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,7025 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 5x 2xx46x 1 6xx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. 0xx35xx52x) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 45,72 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 19. Satzungsänderung, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.

II. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der (Wertfestsetzungs-) Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 12.05.2015 (307 F 186/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Verfahrenswert erster Instanz wie folgt festgesetzt:

Ehesache                                                                           16.200,00 €

Versorgungsausgleich                                                          3.000,00 €

Folgesache Güterrecht                                                       79.845,00 €.

III. Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

 
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