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Oberlandesgericht Köln, 20 U 199/14

Datum:
12.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 199/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0612.20U199.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 28/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 28/14 – wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels  verurteilt, an den Kläger 13.993,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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