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Oberlandesgericht Köln, 20 U 147/15

Datum:
22.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 147/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:1222.20U147.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 471/14
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 471/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Der Kläger hat den Zugang sämtlicher Vertragsunterlagen mit Nichtwissen bestritten (GA 122). Er hat gemeint, dies sei ihm in Anbetracht des Zeitablaufs gestattet. Was das Policenbegleitschreiben angehe, so könne er nicht ausschließen, es erhalten zu haben. Ihm sei das von der Beklagten vorgelegte Schreiben aber nicht erinnerlich; es sei nicht bei den Unterlagen (GA 110). Er hat die Auffassung vertreten, die in dem Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich unzureichend.

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