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Oberlandesgericht Köln, 20 U 107/15

Datum:
16.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 107/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:1016.20U107.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 271/14
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 271/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2010 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Ihr sei keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden; § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG sei wegen Verstoßes gegen europäisches Recht nicht anwendbar. Auch das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig. Die Beklagte sei ihr ferner wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht schadensersatzpflichtig.

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