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Oberlandesgericht Köln, 1 U 16/14

Datum:
12.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 16/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0612.1U16.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 117/13
Schlagworte:
sachliche Zuständigkeit, Mietverhältnis über Wohnraum
Normen:
§ 23 Nr. 2a) GVG
Leitsätze:

Der Vortrag der beklagten Partei kann nur dann zu einer Zuständigkeit für Wohnungsmietsachen führen, wennd er Kläger dem nicht näher entgegentritt.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2014 abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Fläche im 3. Obergeschoss der Liegenschaft F Straße 57-59, Haus 1.1 (rechtes Torhaus) (gemäß dem dem Tenor beigefügten Lageplan 1) in L nebst der dazu gehörigen Kellerräume (gemäß dem beigefügten Lageplan 2 schraffiert) geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung wegen der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

(Dateien/Grafiken nur in Originalentscheidung ersichtlich)

 
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