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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.5.2015 (10 O 389/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 10.710,00 € nebst aufgelaufener Zinsen in Höhe von 3.539,30 € und insgesamt - unter Einschluss der erstinstanzlich ausgeurteilten Zinsen - Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.790,00 € seit dem 2.3.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2Von der Darstellung von Tatbestand und Gründen war gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abzusehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist und die Parteien auf Entscheidungsgründe verzichtet haben. Auf das Sitzungsprotokoll vom 4.12.2015 wird Bezug genommen.
3Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.280,00 €