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Oberlandesgericht Köln, 19 U 81/15

Datum:
07.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 U 81/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:1207.19U81.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 19/15
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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