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Oberlandesgericht Köln, 19 U 153/14

Datum:
12.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 U 153/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0312.19U153.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 192/12
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 10.09.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 192/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12- wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt ergänzt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Das Rubrum des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12-wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Beklagtenseite folgende Prozessbevollmächtigte aufzunehmen sind:

- Prozessbevollmächtigte:

zu 1. bis  3. zur Klage:              Rechtsanwälte Dr. F & Partner, Nstraße 17, C,

zu 2. zur Widerklage:                            Rechtsanwälte N2 pp., N3Str. 214, E -

Der Kostentenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12- wird wie folgt berichtigt:

Die Gerichtskosten, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, die von der Beklagten zu 2. zu tragen sind, tragen der Kläger zu 4 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 2. allein zu weiteren 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 2. allein zu weiteren 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. trägt der Kläger zu 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 4 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2. auferlegt.

Das berichtigte Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

 
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