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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 27/14

Datum:
30.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 Sch 27/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:1230.19SCH27.14.00
 
Tenor:

Der am 27.08.2014 in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. A und Dr. B ergangene Schiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

-  § 3 Abs. 2: Die H-Stiftung anzuhören, ehe sie als Gesellschafter Handlungen von besonderer Bedeutung für die Hauptgesellschaft vornehmen oder wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Hauptgesellschaft anstehen oder einer oder beide Schiedsbeklagten die Hauptgesellschaft kündigen wollen.

-  § 3 Abs. 3: Der H-Stiftung mitzuteilen, wann der Jahresabschluss der Hauptgesellschaft festgestellt worden ist.

-  § 4 Abs. 1: Die H-Stiftung über die Geschäftslage der Hauptgesellschaft zu unterrichten, insbesondere unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses der Hauptgesellschaft diesen der H-Stiftung vorzulegen sowie ihr die ihnen zugänglichen, der Erläuterung dienenden Unterlagen vorzulegen und zu erläutern oder die H-Stiftung über Änderungen der rechtlichen Verhältnisse der Hauptgesellschaft zu unterrichten.

-  § 4 Abs. 2: Gegenüber der H-Stiftung Ansprüche entsprechend § 233 HGB zu erfüllen.

-  § 4 Abs. 3: Die vorstehend wiedergegebenen Informationen zu § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 bei der Ermittlung einer Abfindung zu erteilen.

-  § 5 Abs. 1: Der H-Stiftung Angaben zu etwa bestehenden Verrechnungskonten in der Hauptgesellschaft zu machen.

-  § 6 Abs. 1

a)        der H-Stiftung Angaben zu ihren Gewinn- oder Verlustanteilen in der Hauptgesellschaft zu machen.

b)        der H-Stiftung Angaben zu Tätigkeitsvergütung und Tantiemen in der Hauptgesellschaft zu machen.

c)         der H-Stiftung Angaben zu Zinsvergütung und/oder Zinszahlungen zu Verrechnungskonten in der Hauptgesellschaft zu machen.

-  § 6 Abs. 2: Zugunsten der H-Stiftung Gewinn- oder Verlustanteile so zu verbuchen und/oder auszuschütten, dass sich hieraus der Gewinn- oder Verlustanteil der Schiedsbeklagten in der Hauptgesellschaft herleiten lässt.

-  § 6 Abs. 4: Der H-Stiftung Angaben zur Höhe etwa bestehender Abfindungsguthaben, Liquidationserlöse, stillen Reserven oder Gegenwerte für Geschäftsanteile bei der Hauptgesellschaft zu machen oder derartige Abfindungsguthaben, Liquidationserlöse, stille Reserven oder Gegenwerte für Geschäftsanteile derart zu verbuchen oder auszuschütten, dass sich hieraus der Anteil der Schiedsbeklagten an Abfindungsguthaben, Liquidationserlösen, stille Reserven oder Gegenwerte für Geschäftsanteile in der Hauptgesellschaft herleiten lässt.

-  § 7 Abs. 1: Der H-Stiftung Angaben zu Entnahmeberechtigungen in der Hauptgesellschaft zu machen.

-  § 7 Abs. 2: Der H-Stiftung Angaben zu Ansprüchen zu machen, zu deren Erfüllung die Schiedsbeklagten nach dem Gesellschaftsvertrag der Hauptgesellschaft nicht berechtigt sind.

-  § 8 Abs. 1: Der H-Stiftung Angaben über den Zeitpunkt zu machen, zu der die Hauptgesellschaft gekündigt werden kann.

-  § 10 Abs. 1 und Abs. 2: Der H-Stiftung Angaben über die Abfindungsbestimmungen in der Hauptgesellschaft zu machen.

-  § 14 Abs. 1 und Abs. 2: Der H-Stiftung Angaben zu Kapitalerhöhungen in der Hauptgesellschaft zu machen.

Den Antragsgegnern wird jeweils für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Schiedsspruch ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens tragen die Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 
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