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Der Antrag vom 6.1.2015 auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsteller beabsichtigen die Durchführung eines Schiedsverfahrens wegen Ansprüchen aus einem zwischen ihrem Rechtsvorgänger und dem Antragsgegner geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2010 (Bl. 6 ff. GA). Darin heißt es u.a.:
4§ 22 Schiedsgericht
5(1) Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere auch über seine Wirksamkeit oder die Wirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen, ausgenommen derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Zuständigkeit, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts werden die Gesellschafter in einem Schiedsvertrag näher geregelt.
6Nachdem die Antragsteller den Antragsgegner vorgerichtlich vergeblich aufgefordert hatten, der Bestellung eines Schiedsrichters zuzustimmen, beantragen sie nunmehr, Herrn Präsidenten des Amtsgericht a.D. Dr. M als Schiedsrichter in der Streitsache mit dem Antragsgegner zu bestellen. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass es aufgrund der einfach gelagerten Angelegenheit und aus Kostengründen sinnvoll sei, sich auf einen Schiedsrichter zu einigen.
7Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung dieses Antrags, weil er meint, dass mangels entgegenstehender Vereinbarung ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zuständig sei.
8II.
9Der Antrag auf Bestellung eines Einzelschiedsrichters hat keinen Erfolg.
10Einen in § 22 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 30.12.2010 vorgesehenen Schiedsvertrag, aus dem sich u.a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ergeben soll, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Mangels abweichender Vereinbarung zur Bestellung eines Einzelschiedsrichters greift deshalb die gesetzliche Regelung in § 1034 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, wonach das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht. Das Bestellungsverfahren richtet sich in diesem Fall nach § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach bestellt jede Partei einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Die Bestellung eines oder mehrerer Schiedsrichter durch das Gericht ist gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur dann erforderlich, wenn eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt hat oder sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen können.
11Ein solcher Fall ist vorliegend (noch) nicht gegeben, da die Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 20.11.2014 (Bl. 4 f. GA) lediglich aufgefordert haben, sein Einverständnis zu erteilen, dass ein Schiedsrichter bestimmt wird, und auch mit ihrem Antrag vom 6.1.2015 die Bestimmung eines Schiedsrichters begehren, was indes – wie dargelegt - nicht den getroffenen Vereinbarungen entspricht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
13Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 1065 Abs. 1 Satz 2, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
14Gegenstandswert für dieses Verfahren: 68.750,00 € (1/3 der streitigen Forderung)