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Oberlandesgericht Köln, 18 U 4/15

Datum:
15.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 4/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:1015.18U4.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 97/14
 
Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 – 90 O 97/14 – wird teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die am 20. Juni 2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten mit den folgenden Inhalten „Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn Q M als Geschäftsführer zu bestellen.“ und „Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn X als Geschäftsführer abzuberufen.“ nichtig sind.

Es wird festgestellt, dass am 27. Mai 2014 keine Gesellschafterbeschlüsse mit den folgenden Inhalten gefasst wurden: „Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013, abschließend mit einer Bilanzsumme von EUR 7.116.167,87 wird hiermit festgestellt.“, „Der sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 ergebende Jahresüberschuss der Gesellschaft von EUR 1.187.851,73 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“ und „Den Geschäftsführern X und C M wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.“.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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