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Oberlandesgericht Köln, 18 U 181/14

Datum:
28.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 181/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0528.18U181.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 37/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. September 2014 – teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M im Nennwert von Euro 62.000 sowie Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“ wird für nichtig erklärt.

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X im Nennbetrag von Euro 98.000 um insgesamt Euro 102.000 auf 200.000.“ wird für nichtig erklärt.

Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden ab- bzw. zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 37% zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt allerdings jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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