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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.08.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 21 O 489/13 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 36%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beklagte – eine 2004 gegründete GmbH & Co. KG – beschäftigt sich u.a. mit der Anlage und Verwaltung von Vermögen in unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen. Die Klägerin trat der Gesellschaft 2007 mittelbar über eine Treuhandkommanditistin, der B GmbH, mit einem Betrag von 10.000 Euro zzgl. Agio bei. Gemessen am eingezahlten Kapital von 24.751.180,83 Euro nach dem Stand vom 31.12.2011 entsprach dies einer Beteiligungsquote von 0,040418426%.
4Nach einer Beteiligung der T-Gruppe an der zur N-Gruppe zählenden Beklagten beschloss deren Gesellschafterversammlung mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gegen den Widerspruch der Klägerin am 20.12.2011 eine Änderung des Liquiditätsmanagements. Dies führte dazu, dass – wie die Beklagte unwiderlegt vorgetragen hat – noch vor dem Wirksamwerden der am 21.12.2011 erklärten außerordentlichen Kündigung der Beteiligung durch die Klägerin aus Mitteln der Beklagten nur teilweise zu besichernde Darlehen in einer Gesamthöhe von 12.000.000 Euro ausgereicht wurden. Das Landgericht Münster hat durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 10.01.2013 (Anlage K6, Bl. 10 GA) festgestellt, dass die Treuhand-Kommanditbeteiligung durch diese Kündigung beendet worden ist. Bereits vor der Beendigung der Beteiligung hatte die beklagte Fondsgesellschaft über eine Tochtergesellschaft Unternehmen der T Gruppe Darlehen im Gesamtbetrag von 12.000.000,00 Euro, darunter 7.000.000,00 Euro an die T B2 GmbH, ausgezahlt. Die Darlehensrückzahlungsansprüche werden von beiden Parteien als uneinbringlich angesehen.
5Die Parteien streiten um die Höhe des Abfindungsguthabens. Mit der vor dem Landgericht Münster erhobenen und durch Beschluss vom 29.10.2013 gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Köln verwiesenen Stufenklage hat die Klägerin nach Übergang in die Zahlungsstufe im Termin vom 04.07.2014 Zahlung ihres auf 8.484,35 Euro (= [22.356.831,16 Euro Aktiva - 1.365.527,86 Euro Verbindlichkeiten] x 0,040418426% Beteiligungsquote) bezifferten Auseinandersetzungsguthabens nebst Zinsen verlangt. Sie stützt sich auf § 19 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 43 f GA), der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
6„1. Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf ein anteiliges Auseinandersetzungsguthaben. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters bemisst sich aus dem Verhältnis seines Kapitalkontos (zuzüglich der positiven oder abzüglich der negativen Saldos seines Privatkontos) zur Summe aller anderen Kapitalkonten (ebenfalls korrigiert um die jeweiligen Salden der Privatkonten).
72. Das Auseinandersetzungsguthaben einschließlich der stillen Reserven berechnet sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils, der auf den Tag des vorangegangenen Jahresabschlusses zu ermitteln ist. Zur Ermittlung ist im Zweifel auf den Tag des vollkommenen oder teilweisen Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. … .“
8Die Beklagte hat das Vorhandensein stiller Reserven in Abrede gestellt und den Klageanspruch in Höhe von 3.610,00 Euro (= [20.936.248,30 Euro bilanziertes Eigenkapital – 12.000.000,00 Euro wertberichtige Finanzanlagen] x 0,040418426% Beteiligungsquote – 1,89 Euro Rundungsdifferenz) anerkannt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 14.08.2014 hat das Landgericht der Klägerin den anerkannten Betrag nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der abgewiesene Teil betrifft die Rundungsdifferenz von 1,89 Euro. Im Übrigen liegt ihm folgender Sachverhalt zugrunde:
9In dem am 07.05.2013 erstellten Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2011 ist unter „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ Umlaufvermögen von 114.356,55 Euro sowie unter „sonstige Ausleihungen“ und „Anteile an verbundenen Unternehmen“ Anlagevermögen von 21.242.474,61 Euro und 1.000.000,00 Euro, zusammen 22.242.474,61 Euro aktiviert, wobei die Bewertung der „sonstigen Ausleihungen“ die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber den Gesellschaften der T-Gruppe mit dem vollen Wert von 12.000.000,00 Euro voraussetzt. Aktiva von insgesamt 22.356.831,16 Euro stehen Rückstellungen von 55.055,00 Euro und Verbindlichkeiten von 1.365.527,86 Euro gegenüber. Das Eigenkapital der Beklagten ist mit 20.936,248,30 Euro ausgewiesen. Der Abschlussprüfer hat dem Abschluss am 24.05.2013 nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Zur Begründung hat er folgendes ausgeführt:
10„Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Er vermittelt jedoch unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nur eingeschränkt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung sind nicht zutreffend abgebildet, da auf ein Risiko in von der Gesellschaft getätigten Finanzanlagen, welches ein Risiko der eigenen Investitionen in die Tochtergesellschaft nach sich zieht, nicht hingewiesen wird.
11Ein wesentlicher Vermögensposten der Tochtergesellschaft N2 Beteiligungs GmbH, der 57% des ausgewiesenen Vermögens der Tochtergesellschaft beträgt und etwa 54% der Finanzanlagen in diese Gesellschaft entspricht, ist risikobehaftet. Im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen an Gesellschaften der T-Gruppe in Höhe von T€ 12.000 sind vertraglich vereinbarte Sicherheiten durch die Geschäftsleitung der Fondsgesellschaft und der Tochtergesellschaft nicht vorgelegt worden. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse kann die Darlehensnehmerin T B2 GmbH (Darlehenssumme T€ 7.000) diese Sicherheiten nicht stellen. Diese Vermögensposten sind bei einem möglichen Ausfall bis hin zu einem Totalausfall eine mögliche Bestandsgefährdung der Tochtergesellschaft und nachfolgend der Gesellschaft. Diese Bestandsgefährdung ist in dem mir zur Prüfung vorgelegten Jahresabschluss und Lagebericht nicht dargestellt.“
12Unter Berufung auf den eingeschränkten Bestätigungsvermerk hat die Beklagte ausgehend von dem Jahresabschluss zum 31.12.2011 bei der Errechnung des Abfindungsguthabens von den „sonstigen Ausleihungen" in Höhe von 21.242.474,61 Euro als Wertberichtigung einen Betrag von insgesamt 12.000.000,00 Euro in Abzug gebracht. Die Klägerin hat gemeint, sie müsse sich diese Wertberichtigung nicht entgegenhalten lassen, weil für die Errechnung des Abfindungsguthabens allein die Ansätze der Bilanz zum 31.12.2011 maßgeblich seien, die Uneinbringlichkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche zum Bilanzstichtag für die Geschäftsleitung nicht erkennbar gewesen sei und sie eine auf für die außerordentliche Kündigung der Beteiligung maßgebliche Umstände zurückzuführende Schmälerung der Abfindung nicht hinnehmen müsse.
13Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den Klageantrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Ergänzend macht sie geltend, dass sich das Auseinandersetzungsguthaben gemäß § 19 Nr. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages einschließlich der stillen Reserven sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils berechne, der auf den Tag des vorangegangenen Jahresabschlusses zu ermitteln sei.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.08.2014 – 21 O 489/13 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verteilen, an sie weitere 4.874,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
19II.
20Die Berufung ist zulässig, hat aber nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt abändernd zu einer Verurteilung der Beklagten in Höhe von weiteren 1,89 Euro nebst Zinsen.
211. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters grundsätzlich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils zu bemessen ist, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine anderweitige Regelung enthält (BGH, Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 348/99, MDR 2002, 528, zitiert nach juris, Rn. 6). Es hat geprüft, ob die Regelung in § 19 des Gesellschaftsvertrages von dem Grundsatz abweicht, die Frage verneint, dann aber der Berechnung gleichwohl lediglich das Ergebnis der Addition von (teils wertberichtigtem) Buchwert und der auf die Beteiligung entfallenden und mit Null Euro angesetzten stillen Reserven zugrunde gelegt. Dieses entspricht zwar nicht zwingend dem wirklichen Wert der Beteiligung an einem Gesellschaftsunternehmen. Der wirkliche Wert ergibt sich nämlich im Allgemeinen aus dem Preis, der bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit erzielt würde. Für dessen Bewertung wird regelmäßig von dem Ertragswert auszugehen sein. Dem Substanzwert und damit etwa in den bilanziellen Buchwerten steckenden stillen Reserven kommt, sofern kein Ausnahmefall gegeben ist, nur noch mittelbare Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1984 – II ZR 256/83, GmbHR 1985, 113-114, zitiert nach juris, Rn. 10). Die Berufung greift die vom Landgericht gewählte Berechnungsmethode indes nicht als fehlerhaft an. Klägerin wie Beklagte gehen übereinstimmend davon aus, dass für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ausschließlich das Ergebnis der Addition von Buchwert und der auf die Beteiligung entfallenden stillen Reserven maßgeblich sein soll.
222. Entgegen der Berufungsbegründung wird die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Gesellschafters mit der Gesellschaft gemäß § 19 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich nach der Vermögenslage der Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens, hier also mit dem Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung vom 21.12.2011 bestimmt. Darauf, bei der Bemessung der Abfindung so behandelt zu werden, als habe es die Beschlussfassung über die Änderung des Liquiditätsmanagements und die vor Wirksamwerden der Kündigung vollzogene Darlehensvergabe an Gesellschaften der T-Gruppe nicht gegeben, hat die Klägerin deshalb keinen Anspruch. Die Regelung in § 19 Nr. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages, dass sich der Auseinandersetzungsanspruch einschließlich der stillen Reserven nach dem Wert des Geschäftsanteils berechnet, der auf den Tag des vorangegangenen Jahresabschlusses zu ermitteln ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mangels weiterer besonderer Anhaltspunkte kann man angesichts des Regelungsgehalts von § 19 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages aus einer solchen Bestimmung nicht entnehmen, dass zwischen den beiden Stichtagen eintretende Veränderungen der Vermögenslage der Gesellschaft in der Auseinandersetzungsbilanz außer Betracht bleiben müssen.
233. Da unstreitig ist, dass es zwischen dem 21.12.2011 und 31.12.2011 bilanzrelevante Vorgänge nicht mehr gegeben hat, bietet sich als Mittel der zum 21.12.2011 bestehenden Vermögenslage der Gesellschaft zwar im Ausgangspunkt der Jahresabschluss zum 31.12.2011 an. Dieser ist indes im Verhältnis zur Klägerin für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht verbindlich.
244. Nicht gefolgt werden kann der Berufung, soweit sie meint, bei der Abfindungsberechnung sei die erst später offensichtlich gewordene Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen gegenüber den Unternehmen der T Gruppe nicht zu berücksichtigen. Wenn auch die Vermögensgegenstände mit dem Wert in die Auseinandersetzungsbilanz einzusetzen sind, die sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters haben, und damit spätere Entwicklungen grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen, ist es nicht ausgeschlossen, bei der Aufstellung der Bilanz nachträglich gewonnene Erkenntnisse in der Weise für die Bewertung mit heranzuziehen, dass daraus Rückschlüsse auf den Wert der Gegenstände am Stichtag gezogen werden (BGH, Urteil vom 17.11.1980 – II ZR 242/79, WM 1981, 452-453, zitiert nach juris, Rn. 11).
25b) Daran gemessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Uneinbringlichkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber Gesellschaften der T-Gruppe bei der Bewertung ihrer „sonstigen Ausleihungen“ zum Zwecke der Berechnung der Abfindung der Klägerin berücksichtigen durfte.
26aa) Beweispflichtig für Grund und Höhe eines Abfindungsanspruchs und der dafür maßgebenden Parameter ist nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller, hier also die Klägerin. Die beklagte Gesellschaft ist zwar in einem Rechtsstreit für ihre inneren Verhältnisse darlegungspflichtig, soweit der geltend gemachte Anspruch hiervon abhängt und der Anspruchsteller darin keinen Einblick hat (BGH, Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 348/99, MDR 2002, 528, zitiert nach juris, Rn. 6).
27bb) Diesen Anforderungen ist die Beklagte indes nachgekommen. Wie der Jahresabschluss zum 31.12.2011 zeigt, ging sie zwar offenkundig selbst bei dessen Aufstellung am 07.05.2013 noch von einer vollen Werthaltigkeit der „sonstigen Ausleihungen“ aus. Dem eingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 24.05.2011 ist aber zu entnehmen, dass die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche mangels Bonität der Schuldner und des Fehlens liquider Sicherheiten von Anfang an zweifelhaft war. Bei dieser Sachlage obliegt es der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die Uneinbringlichkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche gegenüber den Gesellschaften der T Gruppe auf Entwicklungen beruht, deren Wurzeln nach dem Bewertungsstichtag des 21.12.2011 liegen.
285. Ob, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche gegen die für die Änderung des Liquiditätsmanagements und/oder die Vergabe der möglicherweise unbesicherten Darlehen an Gesellschaften der T-Gruppe gegen welche verantwortlichen Personen als unselbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen sind, lässt sich auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrags nicht beurteilen. Dass die Beschlussfassung über die Änderung des Liquiditätsmanagements eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung darstellt ist ebenso wenig zu erkennen, wie die Pflichtwidrigkeit der Darlehensvergabe an Gesellschaften der T-Gruppe. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Uneinbringlichkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche zum Bilanzstichtag für die Geschäftsleitung nicht erkennbar gewesen sei. Dass dem Abschlussprüfer weder von der Beklagten noch von deren Tochtergesellschaft Bestätigungen über die vereinbarte Besicherung vorgelegt worden sind, lässt allein noch keine Rückschlüsse auf ein pflichtwidriges Handeln der für die Beklagte tätig gewordenen Personen zu.
296. Nach Berichtigung des Wertes der „sonstigen Ausleihungen“ auf einen Betrag von 9.242.474,61 Euro verbleiben rechnerisch Aktiva von 10.356.831,16 Euro. Dem stehen Verbindlichkeiten und Rückstellungen entgegen in Höhe von 1.365.527,86 Euro und 55.055,00 Euro, zusammen 1.420.582,86 Euro. Da stille Reserven nicht ersichtlich sind, beläuft sich das zu berücksichtigende Aktivvermögen auf 8.936.248,30 Euro. Daran ist die Klägerin mit 0,040418426%, mithin mit 3.611,89 Euro zu beteiligen.
307. Die zuerkannten Zinsen sind aus § 291 BGB gerechtfertigt.
318. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
329. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung oder ein Bedürfnis nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht nicht. Auch im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich, weil der Senat die maßgeblichen Rechtsfragen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls in Einklagen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat.
3310. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.874,35 Euro festgesetzt.