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Oberlandesgericht Köln, 17 W 330/14

Datum:
15.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 330/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2015:0615.17W330.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 552/09
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 03.12.2014 – 3 O 552/09 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner ihr Honorar gegen die Antragstellerin bezüglich des Rechtstreits U gegen Dr. T – Landgericht Köln 3 O 552/09 – nach einem Gegenstandswert von 13.600 EUR abrechnen können.

Es wird festgestellt, dass den Antragsgegnern eine Terminsgebühr für die die Vertretung der Antragstellerin im Rechtstreit U gegen Dr. T – Landgericht Köln 3 O 552/09 – nicht erwachsen ist.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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