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1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23.09.2014 (9 O 8 /14) wird insgesamt zurückgewiesen, hinsichtlich der Herausgabeklage bezogen auf die Wintergartenkonstruktion aus Glas und Alustreben nebst zugehöriger Belüftung mit der Maßgabe, dass die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin
3. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23.09.2014 (9 O 8/14) sowie dieser Beschluss sind hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Herausgabe von Gaststätteninventar sowie die einer an dem Gewerbeobjekt N 20 in F befindlichen Wintergartenkonstruktion.
4Die Klägerin hat behauptet, sie habe aufgrund Sicherungsvereinbarung mit der ehemaligen Mieterin des Objektes Eigentum an den herausverlangten Gegenständen erworben.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie und Herrn Q, J Hof, 00000 X, als Gesamtgläubiger aus dem Gewerbeobjekt N 20, 00000 F, dort aus dem Geschäftslokal und der Küche im Erdgeschoss, dem Keller, dem Wintergarten und dem Außenbetriebsbereich folgende Gegenstände herauszugeben:
7 eine Industriespülmaschine (Edelstahl),
8 ein Edelstahlbecken,
9 einen sechsflammigen Gasherd (Edelstahl),
10 einen Pizzaofen aus Stein mit schwarzem Blech ummantelt,
11 einen Bräter (Edelstahl),
12 eine Mikrowelle (Edelstahl),
13 einen elektrischen Bemeri (Edelstahl),
14 sämtliche Küchentische, -schränke und –regale aus Edelstahl,
15 eine Kühltheke aus Edelstahl mit zwei Kühlfächern (ca. 2,50 m),
16 eine Dunstabzugshaube (Edelstahl),
17 eine Saladette (Edelstahl),
18 einen doppelten Gefrierschrank (Edelstahl),
19 die komplette Kühlhausausstattung, namentlich das Kälteaggregat und sämtliche Regale,
20 eine Zapfanlage mit 4 Zapfhähnen mit „C“-Emblem,
21 vier Thekenschubfächer mit Kühlung (Edelstahl),
22 eine Haushalts- bzw. Gläserspülmaschine (Edelstahl),
23 eine Cocktailmaschine aus Glas,
24 fünf Tische und 30 Stühle aus dem Außenbetrieb, Rattan weiß,
25 die komplette Wintergartenkonstruktion aus Glas und Alustreben nebst Belüftungsanlage,
26 zwei Sonnenschirme mit Aufdruck „D D“, 5,50 m-Durchmesser,
27 20 rechteckige Tische, braunes Holzfurnier,
28 drei runde Lounge-Tische, braunes Holzfurnier,
29 fünf Bänke mit hoher Rückenlehne und beigem Polster, dunkelbraunen Füßen,
30 neun Sessel mit beigem Polster, dunkelbraunen Füßen,
31 100 Stühle mit beigem Polster, dunkelbraunen Beinen,
32 500 Gläser,
33 den Fasskühlautomat für sechs Fässer aus dem Keller.
34Sämtliche Gegenstände sind im Oktober 2011 angeschafft worden. Wegen der Wintergartenkonstruktion wird auf die die Anlage zum Schriftsatz vom 18.03.2014 (Bl. 28 ff. GA), die ausdrücklich zum Bestandteil des Titels gemacht wird und diesem angefügt wird, verwiesen.
35Die Beklagte hat beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht hinreichend bestimmt und mithin unzulässig. Im Übrigen sei sie auch unbegründet, denn die Gegenstände seien ganz überwiegend von ihm selbst angeschafft worden. Das im Objekt befindliche Inventar decke sich auch inhaltlich nicht mit den Gegenständen aus der behaupteten Sicherungsvereinbarung.
38Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der näheren Einzelheiten ergänzend verwiesen wird, nach dahingehendem Hinweis im Hinblick auf die Unbestimmtheit des gestellten Antrags hinsichtlich der zur Herausgabe begehrten Gegenstände als unzulässig abgewiesen.
39Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klage nicht unzulässig. Das Landgericht habe rechtsirrig überspannte Anforderungen gestellt und den Aufbewahrungsort als gewichtiges Indiz nicht hinreichend gewürdigt. Eine spätere Besitzaufgabe bzw. eine Neuverpachtung des Objektes spiele keine Rolle. Hinsichtlich des Wintergartens ergebe sich die hinreichende Bestimmtheit aus beigefügten Anlagen. Der Wintergarten sei auch eine herausgabefähige bewegliche Sache, die – ohne dass eine feste Verbindung im Rechtssinne vorliege – problemlos demontiert werden könne.
40Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter.
41Hilfsweise beantragt sie,
42die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen.
43Der Beklagte beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
46Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
47II.
48Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg und ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
49Die Berufung der Klägerin hat nach der einhelligen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 29.01.2015 gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO auf folgendes hingewiesen:
50„1.
51Entgegen der weiterhin von der Klägerin vorgetragenen Auffassung genügt die erstinstanzliche Antragsstellung, die auch in der Berufungsinstanz nicht wesentlich ergänzt wurde, ganz überwiegend nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (dazu folgend unter a).
52Lediglich im Hinblick auf die zur Herausgabe begehrte Wintergartenkonstruktion nebst zugehöriger Belüftung ist angesichts der vorgelegten Positionsübersicht Statik (Bl. 31 d.A.), des sich daraus ergebenden Erscheinungsbildes, des sich aus der vorgelegten Karte (Bl. 32 d.A.) ergebenden Standortes des Wintergartens und dessen Verbindung mit Gebäude und Untergrund von hinreichender Bestimmtheit des Antrags auszugehen. Die Herausgabeklage bezogen auf Wintergartenkonstruktion nebst zugehöriger Belüftung ist jedoch offensichtlich unbegründet (dazu folgend unter b).
53Im Einzelnen:
54a)
55Zum für die Prüfung der Bestimmtheit des Antrags im Sinne von § 253 ZPO heranzuziehenden Maßstab wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts, das u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 28.11.2002, I ZR 168/00, zitiert nach juris) rekurriert, Bezug genommen. Die Annahme des Landgerichts, dass davon ausgehend hinreichende Bestimmtheit hinsichtlich des Antrags und der dort in Bezug genommenen Gegenstände (mit Ausnahme der Wintergartenkonstruktion nebst zugehöriger Belüftung) nicht vorliegt, ist aus den vom Landgericht dargelegten Gründen zutreffend. Ergänzend sei insoweit angefügt, dass dem von dem Landgericht benannten Gesichtspunkt der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung und der Durchführung derselben durch den Gerichtsvollzieher besondere Bedeutung zukommt. Dabei machen zwar allein ggfs. bestehende Unsicherheiten einen Herausgabeanspruch nicht von vorne herein unzulässig. Doch sind die vorliegend zur Herausgabe begehrten Gegenstände so wenig bzw. jedenfalls nicht hinreichend individualisiert und auch nach ihrem Erscheinungsbild nicht unmittelbar oder auch nur näherungsweise eindeutig zu bestimmen, dass einem Zugriff des Gerichtsvollziehers nicht überwindbare Schranken entgegenstehen. Diese Unsicherheit beruht letztlich auf dem eigenen – insoweit unzureichenden – Sicherungsverhalten der Klägerin, die die im eigenen wohlverstandenen Interesse liegende Bestands- bzw. Inventaraufnahme letztlich nicht oder nur in groben Ansätzen vorgenommen hat. Die damit gegebene Unsicherheit war und ist dann aber alles andere als unvermeidlich.
56Ohnehin ergibt sich aus der dem klägerischen Begehr zu Grunde gelegten und zur Akte gereichten Sicherungsvertrag und der anliegenden „Inventarliste“ weitestgehend nicht konkret, dass die zur Herausgabe begehrten Gegenstände davon erfaßt würden. Dies kann jedoch – da letztlich materielles Recht betreffend – dahinstehen.
57b)
58Der Klägerin stehen hinsichtlich der Wintergartenkonstruktion nebst zugehöriger Belüftung keine Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB zu. Denn die Klägerin konnte schon nicht Eigentümerin der benannten Gegenstände werden, da diese nach Verbindung mit dem Grundstück des Beklagten nicht mehr sonderrechtsfähig waren. Die Wintergartenkonstruktion nebst zugehöriger Belüftung stellt nämlich einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks/der Immobilie des Beklagten dar und steht daher in dessen Eigentum, §§ 946, 93, 94 BGB.
59Ob ein Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Immobilie ist, ist unter Zugrundelegung der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. dazu Palandt-Ellenberger, § 93 BGB Rn. 3 m.w.N.). Danach sind unabhängig von dem Zeitpunkt der Erstellung alle Teile zur Herstellung eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (Palandt-Ellenberger, § 94 BGB Rn. 6 m.w.N.).
60Bei einem an ein Gebäude angeschlossenen Wintergarten ist davon ohne weiteres auszugehen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.11.2005, NZM 2006, 109; zitiert nach juris, dort Tz. 32). Denn wenn schon
61- Fenster und Rahmen (vgl. Palandt-Ellenberger, § 93 BGB Rn. 6 mit Verweis auf LG Lübeck, NJW 86, 2514),
62- Türen (Palandt-Ellenberger, § 94 BGB Rn. 7 mit Verweis auf Naumburg OLG 28, 16)
63- Be- und Entlüftungsanlagen (OLG Hamm, Urteil vom 26.11.1985, 27 U 144/84, NJW-RR 86, 376, zitiert nach juris)
64jeweils für sich gesehen schon als wesentliche Bestandteile eines Gebäudes angesehen werden, kann für die sich daraus ergebende Sachgesamtheit nichts anderes gelten. Soweit die Klägerin sich für ihre gegenläufige Rechtsauffassung auf eine im sachversicherungsrechtlichen Kontext stehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urteil vom 16.09.1992, 5 U 17/92; NJW-RR 1993, 36; zitiert nach juris) bezieht, ergibt sich aus dieser nichts anderes. Denn in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es nicht um einen Wintergarten, sondern um eine Terrassenüberdachung, mithin um ein Bauteil, das für die Abgeschlossenheit des Innenraums ohne Belang ist. Anders verhält es sich jedoch regelmäßig bei Wintergärten, deren Seitenteile wandersetzende Funktion haben, weil durch diese das Gebäude nach außen abgeschlossen und der Innenraum von Witterungseinflüssen abgeschottet wird. Ohne entsprechenden Abschluss ist ein Gebäude nach der Verkehrsauffassung auch nicht fertiggestellt. Zudem hat es das Oberlandesgericht Saarbrücken in der zitierten Entscheidung aufgrund sachversicherungsrechtlicher Gesichtspunkte (und weil für die Entscheidung ohne Bedeutung) offengelassen, ob es sich bei der Terrassenüberdachung um einen wesentlichen Bestandteil im Sinne von §§ 93, 94 BGB handele (vgl. OLG Saarbrücken aaO, zitiert nach juris, dort Tz. 7). Nachdem schon Markisen als wesentliche Bestandteile eines Gebäudes angesehen werden (vgl. Palandt-Ellenberger, § 93 BGB Rn. 7 m.w.N.), spricht auch mehr dafür, dass man dies für eine Terrassenüberdachung auch annehmen müßte, ohne dass es vorliegend darauf entscheidend ankäme.
65Dafür, dass nur eine vorübergehende Einbringung anzunehmen wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Ebenso ist nicht ersichtlich und kann auch nicht angenommen werden, dass die Wintergartenkonstruktion ausschließlich der betriebswirtschaftlichen Einrichtung eines Gebäudes dient. Der von der Klägerin insoweit herangezogenen Kommentierung (Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 94 BGB Rn. 33 und § 946 BGB Rn. 5) läßt sich ohnedies entnehmen, dass diese Fallgestaltung von der Rechtsprechung im Wesentlichen im Hinblick auf in Gebäude eingebrachte und dort fest einzementierte Maschinen entwickelt und beispielsweise auf die Ladenausstattung einer Bäckerei erweitert wurde. Demgegenüber handelt es sich bei einem Wintergarten um ein Gebäude oder Gebäudeteil, dass hinsichtlich der Nutzungsart zunächst neutral ist und insbesondere keineswegs ausschließlich eine betriebliche Nutzung erlaubte.
66Dass hinsichtlich des Herausgabeverlangens bezogen auf Wintergartenkonstruktion nebst Belüftung anstelle der Klageabweisung als unzulässig nunmehr eine Klageabweisung als unbegründet erfolgen soll, steht dem Verfahren nach § 522 ZPO auch unter den Gesichtspunkten des Verschlechterungsgebots, der Zurückweisungsregeln und auch der Rechtskraftgrundsätze nicht entgegen (vgl. OLG Rostock, Urtreil vom 07.04.2003, 6 U 14/03, MDR 2003, 828; zitiert nach juris, dort Tz. 12 ff).
672.
68Neben der sich aus Vorstehendem ergebenden offensichtlichen Erfolglosigkeit der klägerischen Berufung liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor.
69So hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
70Nach einhelliger Auffassung des Senats ist auch eine mündliche Verhandlung im konkreten Streitfall nicht geboten (str., wie hier: OLG Rostock, MDR 2003, 828, Wieczorek/Schütze-Gerken ZPO, 4. Auflage 2014, § 522 ZPO Rn. 76; MüKo-Rimmelspacher, 4. Auflage 2012, § 522 ZPO Rn. 20; aA Zöller-Heßler, § 522 ZPO Rn. 36 a.E.; Thomas/Putzo-Reichold, § 522 ZPO Rn. 14 und 15a). Ausgehend vom Wortlaut der Norm ist zunächst zu konstatieren, dass „Gebotensein“ einer mündlichen Verhandlung als unbestimmter und wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff auf die konkrete Fallgestaltung verweist. Allein aus dem Wechsel der Begründung zu einer im Ergebnis zutreffenden Entscheidung kann nach Auffassung des Senats nicht regelhaft auf das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung geschlossen werden, die eher bei besonderer Komplexität des Rechtsstreits, dessen Außenwirkung oder wegen existentieller Bedeutung für einen Beteiligten gegeben sein wird. Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Entscheidend für die dem Wirtschaftsleben zuzuordnenden Parteien dürfte vielmehr sein, dass rechtliches Gehör gewährt wird und die mitgeteilte Rechtsauffassung des Gerichts einer kritischen Überprüfung unterzogen und hierzu Stellung genommen werden kann. Dafür bietet das Beschlussverfahren gegenüber einer mündlichen Verhandlung auch Vorteile. Nachdem die Parteien zudem in erster Instanz übereinstimmend dem Übergang ins schriftliche Verfahren zugestimmt haben, mithin schon dort auf eine mündliche Verhandlung als Abschluss des erstinstanzlichen Rechtszuges verzichtet haben, kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen müßte.“
713.
72Soweit die Klägerin hiergegen schriftsätzlich Einwendungen erhoben hat, sind diese nicht geeignet, die dargelegte Rechtsauffassung des Senats in Frage zu stellen. Vielmehr erschöpfen sich die weiteren Darlegungen in der Wiederholung der schon für die Berufungsbegründung in Bezug genommenen tatsächlichen Grundlagen und der abweichenden rechtlichen Bewertung derselben durch die Klägerin. Berücksichtigungsfähige neue Tatsachen oder ein Ansatz für eine von der geäußerten Senatsauffassung abweichende rechtliche Würdigung sind demgegenüber letztlich nicht erkennbar.
73Im Einzelnen:
74a)
75Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, dass die Fundamente des Wintergartens nicht Gegenstand des Herausgabeverlangens sind und dass die Verbindung der Alustreben mit dem Beton-/Stahlfundament durch eine einfach zu lösende Verschraubung gegeben sein mag. Denn eine feste Verbindung, deren Auflösung zur Beschädigung oder Wesensveränderung des mit dem Grundstück verbundenen Gegenstandes führen müsste, ist für die vorliegend gegebene und im Beschluss des Senats vom 29.02.2015 ausführlich begründete Annahme eines wesentlichen Bestandteils des Gebäudes im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Insoweit entscheidet vielmehr nach der Verkehrsanschauung der Zweck und nicht die Art der Verbindung darüber, was zum „fertigen“ Gebäude gehört (BGH, Urteil vom 10.02.1978, V ZR 33/76, zitiert nach juris, dort Tz. 9 und 10; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Auflage 2015, § 94 BGB Rn. 6). Dementsprechend besteht kein Erfordernis für die Feststellung einer etwaigen „festen“ Verbindung des Wintergartens bzw. der insoweit herausverlangten Teile mit dem Haus bzw. Grundstück.
76Die Klägerin mißversteht die Begründung des Senats, wenn sie ausführen läßt, dass der Wandanschluss gar nicht zum Wintergarten gehöre und nicht herausverlangt werde. Denn der Anschluss an das Gebäude ist von dem Senat nur für die nach der Verkehrsanschauung zu beurteilende Frage herangezogen worden, dass ohne den Wintergarten nicht von einem abgeschlossenen oder „fertigen“ Gebäude im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden kann. Die vorgelegte Statik bzw. die dieser zu entnehmende Skizze von dem Wintergarten läßt ebenso wie der der vorgelegten Karte zu entnehmende Standort des Wintergartens im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude erkennen, dass erst der Wintergarten das Gebäude nach außen hin abschließt.
77b)
78Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Senat auch nicht von geänderten Anträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz aus. Soweit der Senat einleitend in seinem Hinweisbeschluss formuliert hat, dass die Klägerin die erstinstanzlich für nicht hinreichend bestimmt erachtete Antragsstellung nicht wesentlich ergänzt habe, zielt dies lediglich darauf, dass die Klägerin in der Berufung keine weiteren, etwa zur Konkretisierung herangezogene nähere Beschreibungen der begehrten Gegenstände geboten hat.
79c)
80Die Auffassung der Klägerin, dass der Senat die Ausführungen der Parteien nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in seine Erwägungen einzubeziehen habe, ist zutreffend; unverständlich ist hingegen, wenn die Klägerin auch angesichts des umfänglichen Hinweisbeschlusses meint, dies sei bislang nicht geschehen. Allein der Umstand, dass der Senat die Rechtsauffassung der Klägerin nicht teilt, begründet einen solchen Vorwurf nicht.
81d)
82Unzutreffend ist schließlich, wenn die Klägerin meint, dass Möbel, Zapfanlage mit „C“-Emblem, Sonnenschirme (5,50 m Durchmesser) mit „D D“-Aufdruck und ein mit schwarzem Blech ummantelter Pizzaofen aus Stein nicht bestimmter hätten beschrieben werden können und von der Klägerin insoweit Unmögliches verlangt werde. Zum einen war es der Klägerin zur Zeit des (streitigen) Abschlusses der Sicherungsübereignung ohne großen Aufwand möglich, etwa eine fotografische Dokumentation anzulegen, zum anderen hätten beispielsweise die Möbel über die entsprechenden Abmessungen, die Angabe des Herstellers, des Modells oder ob es sich etwa um textil- oder lederbepolsterte Möbel handelt, jedenfalls näher individualisiert werden können. Wenn dies der Klägerin unmöglich sein sollte, liegt dies – wie schon im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt – an ihrem eigenen unzureichenden Sicherungsverhalten. Ein C-Emblem ist ebenso wie eine schwarze Blechummantelung allein zur Individualisierung von Zapfanlage oder Pizzaofen letztlich nicht ausreichend, da es auch insoweit an weiteren zur Individualisierung erforderlichen Angaben, wie etwa zu Hersteller, Fabrikat, Abmessungen oder Leistungsstärke fehlt. Wenn die Klägerin zu Sonnenschirmen lediglich deren Durchmesser und die D-D-Aufschrift anzugeben vermögen sollte, ohne etwa zumindest Farbe von Aufdruck oder Sonnenschirmbespannung oder Art der Verankerung/Fuß oder ähnliches benennen zu können, genügt dies eben angesichts der Alltäglichkeit des entsprechenden Werbeaufdrucks nicht zur Individualisierung. Dass von der Klägerin in diesem Zusammenhang Unmögliches verlangt würde, kann danach auch insoweit nicht nachvollzogen werden.
834.
84Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für die Zurückweisung einer unbegründeten Berufung durch Beschluss sind gegeben.
85Es handelt sich um einen Einzelfall, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der keine streitigen oder grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft, die einer Entscheidung durch Urteil bedürfen. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Soweit die Klägerin eine mündliche Verhandlung für geboten erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Das von der Klägerin irrig zur Stützung ihrer Auffassung zitierte Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 25.11.2013 – 18 U 1/13, BeckRS 2013, 22588) geht explizit – ebenso wie der Senat – davon aus, dass ein Abweichen in der Begründung nicht „automatisch“ zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung führen muss. Dieses kann – von benannten und hier nicht gegebenen Fallgruppen abgesehen – nur dann angenommen werden, wenn die veränderte rechtliche Würdigung nicht angemessen im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte (vgl. OLG Frankfurt aaO, OLG Koblenz, VersR 2013, 44), was vorliegend nicht ersichtlich ist.
86III.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
88Berufungsstreitwert: 50.000,- €